Beratungshilfe
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    Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Selbstbeteiligung (15,- Euro) Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im sog. obligatorischen Güteverfahren zu.

Was genau ist Beratungshilfe?

    Beratungshilfe bedeutet, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann. Da eine Beratung nicht immer ausreicht, sondern es in vielen Fällen auch notwendig ist, bei Auseinandersetzungen Hilfe und Unterstützung zu erhalten, umfasst die Beratungshilfe auch die außergerichtliche anwaltliche Vertretung (außer in Strafsachen).

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten:

  • des Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadensersatzansprüche, bei Verkehrsunfällen, nachbarliche Streitigkeiten, Scheidungs- und Unterhaltssachen, sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsrecht)
  • des Arbeitsrechts (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
  • des Verwaltungsrechts (z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, BaföG, Bausachen, Abgaben- und Gebührenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Enteignungen, Wehrpflicht- und Zivildienstrecht)
  • des Sozialrechts (z.B. in Renten- und Versorgungsangelegenheiten, in Fragen zur Arbeitslosenversicherung oder Arbeitslosenunterstützung)
  • des Strafrechts. Ist man in den Verdacht geraten, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, so kann man sich zwar beraten lassen, erhält jedoch keine Vertretung oder Verteidigung. Im Strafrecht besteht jedoch die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der zunächst aus der Staatskasse bezahlt wird.

    Beratungshilfe wird zwischenzeitlich regelmäßig nicht mehr für die Vertretung in Privatinsolvenzverfahren gewährt. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Schuldnerberatungsstellen.

Wer erhält Beratungshilfe?

    Beratungshilfe erhält der Rechtssuchende, wenn ihm nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. D.h. jede Person, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe bekommen.

    Das Vermögen muss nur unter gewissen Umständen vom Rechtssuchenden eingesetzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die rechtssuchende Person hochwertige Vermögensgegenstände besitzt, die er nicht zum Familienunterhalt oder zum Aufbau oder zur Erhaltung seiner beruflichen Existenz benötigt. Das Eigenheim für die Familie schließt also das Recht auf Beratungshilfe nicht aus. Auch Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Beratungshilfe. Dies gilt selbst dann, wenn es nicht um Rechtsfragen nach deutschem Recht geht, sondern um solche nach ausländischem Recht.

    In Angelegenheiten ausländischen Rechts gibt es jedoch nur dann Beratungshilfe, wenn der Sachverhalt zumindest eine Beziehung zum Inland hat.

Wie erhält man Beratungshilfe?

    Gehen Sie zunächst zu Ihrem zuständigen Amtsgericht, schildern Sie dem dort für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger Ihr Problem und legen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar.

    Soweit das Amtsgericht dem Anliegen nicht mit einer sofortigen Auskunft entsprechen kann, stellt der Rechtspfleger einen sog. Berechtigungsschein aus. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin Ihrer Wahl unmittelbar aufsuchen. Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden. Wichtig ist jedoch, dass Sie die entsprechenden Belege für Ihr Einkommen und Ihre finanziellen Belastungen vollständig vorlegen. Diese Mitarbeit und Eigeninitiave wird von Ihnen erwartet. Beratungshilfe ist eine soziale Leistung. Die von der Staatskasse erstatteten Beträge decken kaum die Kosten des Anwalts. Das Gericht und Ihr Rechtsanwalt können Ihnen daher nicht "hinterherlaufen", wenn Ihr Antrag nicht vollständig ist. Bitte reichen Sie daher von vornherein alle notwendigen Unterlagen über Ihr Einkommen und Ihre Belastungen ein. Berücksichtigen Sie bitte auch, dass schriftliche Anträge auf Beratungshilfe oftmals erst nach mehreren Wochen bei Gericht bearbeitet werden, häufig Nachfragen seitens des Gerichts erfolgen und mit der Bearbeitung Ihres Falles nicht begonnen werden kann, bevor das Gericht (endlich) Beratungshilfe bewilligt hat. Wesentlich schneller geht es in der Regel, wenn Sie direkt beim zuständigen Amtsgericht vorsprechen und um einen Berechtigungsschein bitten. Lassen Sie sich nicht mit dem falschen Hinweis wegschicken, Ihr Anwalt müsse die Beratungshilfe schriftlich beantragen. Das Gesetz sieht ausdrücklich die mündliche Beantragung und die sofortige Ausstellung eines Berechtigungsscheines vor (§§ 4 Abs. 2; 6 Abs. 1 BerHG). Die meisten Amtsgericht erteilen daher ohne weiteres Berechtigungsscheine.

Vorlegen müssen Sie in der Regel:

  • ein aktueller Einkommensnachweis (in der Regel Bescheid über Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II ["Hartz IV"])
  • Mietvertrag
  • Nachweise über sonstige Belastungen (Unterhaltszahlungen, Bankschulden, Darlehensverpflichtungen, etc.)

Das notwendige Formular können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken.

Beratungshilfeantrag (PDF)

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info@recht21.com

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