§§ 29, 128, 281 ZPO

Örtliche Zuständigkeit bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Landgericht Hagen
Beschluß vom 21.09.2005, 9 O 292/05

Das Landgericht Hagen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Rüge des Beklagten auf Antrag der Klägerin im Beschlußwege an das Landgericht Kassel (§§ 281, 128 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die Klägerin kaufte von der in X ansässigen Beklagten im Internet über ebay eine Fräsmaschine. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis, während die Maschine bei der Beklagten verblieb. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie hat von der Beklagten insbesondere Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, was mittlerweile erledigt ist.

Für die Klage des Käufers auf Rückgewähr des Kaufpreises ist im Sinne von § 29 ZPO der Wohnort des Verkäufers als Erfüllungsort maßgeblich (vgl. expressis verbis bei Patzina, in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, 2000, § 29 Rn. 62).

Es besteht auch kein Anlaß, im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses einen potentiellen Austauschort am Sitz der Klägerin zu fingieren, wo die Fräsmaschine eventuell eingesetzt worden wäre. Denn die Klägerin hätte von vornherein nicht Erfüllung am Sitz Ihrer Niederlassung in Y verlangen können. Das ebay-Angebot der Beklagten sah vor, daß die Maschine bei der Beklagten abgeholt und dort auf einen LKW des Käufers verladen werden sollte.


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