Streitwert für Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung: 4.000,- Euro.
Landgericht Münster
Urteil vom 04.04.2007, 2 O 594/06
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2007
durch die Richterin ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
(abgekürztes Urteil gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die Klage ist in Höhe von 338,50 € begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gem. § 12 Abs.
1 Satz 2 UWG in Höhe von 338,50 €.
Die Abmahnung war bzgl. des Punktes 1b „unfrei versandte Rücksendungen werden nicht
angenommen“ gemäß §§ 12 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG rechtens. Die Beklagte hat einen
Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 357 Abs. 2 BGB begangen. Gemäß § 357
Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer im Falle der Rücksendung bei Ausübung des
Widerrufs- oder Rückgaberechts die Kosten und die Gefahr der Rücksendung. Da bereits die
Abmahnung bzgl. Des Punktes 1b gerechtfertigt ist und der Aufwendungsersatzanspruch aus § 12
Abs. 1 S. 2 UWG bereits aus diesem Grund entstanden ist, kann dahinstehen, ob die Abmahnung
auch bzgl. Des Punktes 1a gerechtfertigt ist.
Die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG richtet sich bei einer
Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 UWG.
Der von der Klägerin zugrunde gelegte Hauptsachegegenstandswert in Höhe von 25.000,00 € ist zu
hoch angesetzt. So nimmt das OLG Koblenz beispielsweise als Regelstreitwert bei
Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von
15.000,00 DM, also umgerechnet 7.669,83 € an (vgl. Schneider/Hergt, Streitwertkommentar für den
Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 2348). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist
grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.
Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu reduzieren. Die Sache ist nach
Art und Umfang einfach gelagert. Dies ist der Fall, wenn sie nach Art und Umfang ohne größeren
Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich damit als „tägliche Routinearbeit“ darstellt.
Ferner ist maßgeblich für die Beurteilung, ob der Sachverhalt ohne umfangreiche oder schwierige
Beweisaufnahme zu klären ist und ob die anfallenden Rechtsfragen ohne Auseinandersetzung mit
Rechtsprechung und Literatur geklärt werden können. Beispiele für eine Sache der einfach
gelagerten Streitigkeit sind serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich
eindeutige Verstöße (vgl. Schneider/Hergt, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl.
2007, Rn. 2407 u. 2408). Es handelt sich hier um eine Abmahnung bezüglich einses Verstoßes
gegen die Widerrufsbelehrung auf der Internetplattform e... Dem Gericht ist aus eigener Erfahrung
bekannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Wettbewerbsverstoß bzgl. der fehlerhaften
Widerrufsbelehrung, insbesondere hinsichtlich des Punktes „unfrei versandte Rücksendungen“, um
einen häufig vorkommenden Standardfehler in den Widerrufsbelehrungen handelt. Solche
Abmahnungen bezüglich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sind einfachen Charakters, da sie
sich aus verschiedenen nur zusammenzustellenden Textbausteinen zusammensetzen. Die
Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen
und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden.
Auf Grund des hier einschlägigen § 12 Abs. 4 UWG ist der Streitwert von 8.000,00 € um die Hälfte
zu reduzieren, mit der Folge, dass ein ermäßigter Streitwert von 4.000,00 € zugrunde zu legen ist.
Bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 4.000,00 € sind die Gebühren in Höhe der
zugesprochenen 338,50 € zu ersetzen.
Der Zinsanspruch richtet sich nach §§ 286 Abs.1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§
708 Nr. 11, 713 ZPO.