Gerichtsentscheidung: Zivilrecht



ZPO §§ 93, 708 Nr. 11, 711, 713

Der zahlungswillige Telefonkunde gerät nicht in Verzug, wenn die Telefongesellschaft auf Wunsch des Kunden eine Forderung nicht erläutert.

Amtsgericht Kassel
Urteil vom 18.01.2008, 413 C 2975/07

Schlußurteil

In dem Rechtsstreit

der V. GmbH,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte X,

gegen Y

Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frank Löwenstein und Gil Banhegyi, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal,

hat das Amtsgericht Kassel, Abt. 413, durch den Richter am Amtsgericht Z im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 18.01.2008 für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den durch den Teilurteil vom 30.11.2007 erkannten Betrag übersteigt.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:


Nachdem unter dem 30.11.2007 aufgrund des Anerkenntnisses bezüglich der Hauptforderung ein Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten ergangen ist, ist eine Entscheidung hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsen sowie bezüglich der auf Verzug des Beklagten gestützten Schadensersatzsansprüche der Klägerin zu entscheiden.

Ein solcher Anspruch der Klägerin besteht nicht, da sich der Beklagte mit der Zahlung der Forderung der Klägerin nicht in Verzug befand. Denn die Nichtzahlung war von dem Beklagten nicht zu vertreten. Für den Beklagten war aus den übersandten Rechnungen der von der Klägerin berechtigterweise geforderte Zahlbetrag nicht erkennbar. Auf entsprechende mehrfache Aufforderung des Beklagten, den sich aus der Rechnung ergebenden Betrag zu erläutern, reagierte die Klägerin nicht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Beklagte hat ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des $ 93 ZPO erklärt. Er hat nach Klageerhebung die Klageforderung umgehend anerkannt. Eine Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte nicht gegeben, da er gegenüber der Klägerin mehrfach für den Fall der Erläuterung der geltend gemachten Forderung Zahlungsbereitschaft erklärte. Im Sinne seiner vorherigen Erklärung zahlte er den offenen Rechnungsbetrag nach entsprechender Erläuterung der Rechnungssumme an die Klägerin.


Anmerkungen:

Die Klägerin, ein Telefondienstleister, übersandte dem beklagten Kunden monatelang keine Telefonrechnung, schließlich aber Mahnungen. Auf die Bitte des Kunden, ihm die Rechnungen, auf die sich die Mahnungen bezogen, zur Verfügung zu stellen, reagierte die Klägerin lediglich mit wiederholten Mahnschreiben und beantragte schließlich einen gerichtlichen Mahnbescheid. Nachdem der Kläger Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte, beauftragte die Klägerin eine Anwaltskanzlei mit der weiteren gerichtlichen Durchsetzung der Forderung. Auch diese reagierte auf die Bitte der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die fraglichen Rechnungen vorzulegen, nicht. Statt dessen wurde der Kunde darauf verwiesen, er könne die Preislisten der Beklagten im Internet einsehen. Erst im Rahmen der Anspruchsbegründung legte die Klägerin dem Gericht die Rechnungen vor, auf die sich ihre Mahnungen bezogen. Der Beklagte erkannte die Forderung daraufhin sofort an.

Das Amtsgericht hat zurecht klargestellt, daß ein solches kundenunfreundliches Verhalten eines Telefondienstleisters gegenüber dem Kunden keine Schadensersatzansprüche zu begründen vermag und die Telefongesellschaft die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Diese haben die geltend gemachten Telefongebühren nicht unerheblich überstiegen.


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