Gerichtsentscheidung: Wettbewerbsrecht



§ 312c BGB, § 8 Abs. 4 UWG

Rechtsmißbräuchliche Abmahnung

Landgericht Hamburg
Urteil vom 05.06.2005, 312 O 298/05


Tatbestand:

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Batterieverordnung und die BGB- InfoV geltend.

Der Antragsteller betreibt unter der Internetdomain ...... einen Elektronikversandhandel in geringem Umfang. Dort bietet er unter anderem Batterien an. Der Antragsgegner betreibt in dem Internetauktionshaus ebay einen Shop, in welchem er Elektronikartikel anbietet. Am 20.03.2005 bot der Antragsgegner bei ebay Panasonic-Batterien als "fabrikfrische Ware" an (Artikel-Nr.:.......). Hiervon waren nach Angaben in dem Angebot 40 von 50 verfügbar. Das Angebot enthielt die folgende Belehrung:

    "Sie können, sofern Sie den Vertrag als Verbraucher geschlossen haben, Ihre Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung paketfähiger Ware bzw. [das] rechtzeitige Zusenden des Rücknahmeverlangens. Der Widerruf muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die Kosten der Rücksendung für Waren im Bestellwert unter 40,-- Euro tragen Sie. Ab 40,-- Euro Warenwert erstatten wir die Portokosten der Rücksendung."
An anderer Stelle heißt es:

    "Angaben des Verkäufers zur Rücknahme: 14- Tage-Geld-zurück - Der Käufer hat das Recht, den Artikel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zurückzugeben."

Irgendwelche Angaben bezüglich der Inhaltsstoffe der angebotenen Batterien oder zu Möglichkeiten für deren Entsorgung enthielt das Angebot nicht (vgl. im Einzelnen Anlage ASt 2).

Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Anwaltschreiben vom 01.04.2005 abgemahnt und unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Antragsgegner nicht nach.

Unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner mit seinem Angebot sowohl gegen § 12 Ziffer 1 bis 3 BattV als auch gegen § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziffer 10 BGB-InfoV verstoße, hat der Antragsteller die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2005 (Az.: 312 O 298/05) erwirkt. Mit dieser wurde dem Antragsgegner bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel verboten,

    1. in dem Internetauktionshaus ebay gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abzugeben, ohne diese bereits im Rahmen ihres Auftritts in dem Internetauktionshaus ebay darauf hinzuweisen, dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nahe unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist, und welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Ziffer 1 und 3 BattV haben;

    2. als Unternehmer Angebote innerhalb des Internetauktionshauses ebay zu veröffentlichen, ohne die Verbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 BGB-InfoV zu belehren.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners. Er ist der Ansicht, der Antragsteller sei kein Wettbewerber. Er betreibe seinen Internetshop nicht mit der Absicht, durch den Verkauf von Gegenständen über diesen Gewinne zu erzielen. So sei der Internetshop des Antragstellers im Internet nur sehr schwer, insbesondere nicht über die Suchmaschine Google, zu finden. Man könne die Seite ......... vielmehr letztlich nur finden, wenn man sie gezielt suche. Dass der Versandhandel vom Antragsteller nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, ergebe sich zudem aus der Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite des Antragstellers. So sei der Anlage ASt 1 (unten rechts) zu entnehmen, dass die Seite in der Zeit vom 03.02.2005 bis 07.03.2005 nur 434 Zugriffe verzeichnet habe. Angesichts dessen, dass als Zugriff jedes Klicken auf der Seite des Antragstellers gezählt werde, folge aus dieser geringen Zahl, dass die Seite des Antragstellers nur sehr selten angesurft werde.

Der Antragsgegner beruft sich ferner darauf, dass der Antragsteller als wettbewerbsrechtlicher Abmahner bekannt sei. Der Antrag sei deshalb nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es sei offensichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag sachfremde Ziele verfolge. Dies folge schon daraus, dass dem anwaltlichen Abmahnschreiben vom 01.04.2005 eine nicht individualisierte Vollmacht beigelegt gewesen sei. In der Zeile "gegen" stünde vielmehr nur "unbekannt".

Der Antragsgegner beantragt,

    die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 312 O 298/05, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
    die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2005, -Geschäftszeichen: 312 0298/05, zu bestätigen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Vortrag des Antragsgegners betreffend den Einwand des Rechtsmissbrauches sei nicht hinreichend substantiiert. Er verweist auf die Anmeldung seines Internethandels als Gewerbe vom 01.03.2003. Zudem vertritt er die Ansicht, dass aus der Zahl der Zugriffe auf seine Internetseite nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Versandhandel nicht mit der Absicht, hiermit Gewinne zu erzielen, gegründet worden sei. Im Übrigen verweist er auf sein Vorbringen in der Antragsschrift.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2005. Entscheidungsgründe I.

Unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien im Widerspruchsverfahren erwies sich die einstweilige Verfügung vom 21.04.2005 als nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.04.2005 ist unzulässig und war damit unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21.04.2005 zurückzuweisen.

Der Antrag vom 18.04.2005 ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Rechtsmissbräuchlich handelt danach, wer mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, 2004, § 8 UWG Rz. 4.10). Das Vorliegen der Missbräuchlichkeit ist dabei jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wobei die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruches maßgebend sind. Diese können immer nur aus den einzelnen Umständen erschlossen werden (Köhler a.a.O., § 8 UWG Rz. 4.11). Die Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles ergibt, dass der Antragsteller aus sachfremden Gründen Wettbewerber abmahnt.

Sowohl aus der geringen Zahl der Zugriffe auf die Internetseite des Antragstellers wie auch aus der Tatsache, dass die Seite des Antragstellers im Internet letztlich nur gefunden werden kann, wenn man sie gezielt ansurft, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller mit seinem Internethandel jedenfalls nicht in großem Umfang tätig ist und hieraus also auch keinen erheblichen Gewinn generieren kann. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass auch ein nicht gut laufendes Unternehmen durchaus vom Eigner mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden kann. Auch schließt ein nur geringer Geschäftsumfang das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus. Denn das Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 1 UWG setzt nicht voraus, dass beide Mitbewerber über eine starke Marktmacht verfügen. Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 3 UWG ist vielmehr jeder, der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Begriff des Unternehmens ist dabei weit auszulegen. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt. Erforderlich ist lediglich eine auf Dauer angelegte. selbständige wirtschaftliche Betätigung, wobei die Rechtsform ebenso unerheblich ist, wie Gewinnerzielungsabsicht und Tätigkeitsumfang (vgl. Köhler a.a.O., § 8 UWG Rz. 3.27).

Von Bedeutung ist der geringe Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers jedoch insoweit als gerichtsbekannt ist, dass beim Landgericht Harnburg im Juni 2005 drei vom Antragsteller angestrengte Verfügungsverfahren gegen Wettbewerber gleichzeitig anhängig waren. Der Antragsteller geht in jedem einzelnen Fall, und erst recht in der Summe der drei Fälle, ein nicht unerhebliches erhebliches Kostenrisiko ein, das zu seiner nur geringen Geschäftstätigkeit als Betreiber eines Internetversandhandels in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Bei objektiver Betrachtung kann an der Verfolgung dieser Verstöße damit kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen (vgl. entsprechend BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner).

Hierfür spricht auch und insbesondere, dass der Antragstellervertreter seinen Prozessbevollmächtigten nicht konkret für ein Vorgehen gegen den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens bevollmächtigt hat. In der dem Abmahnschreiben vom 01.04.2005 an den Antragsgegner beigelegten Vollmacht ist die Gegenseite vielmehr mit "unbekannt" bezeichnet ist. Hieraus folgt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten nicht im Einzelfall mandatiert, um einen einzelnen Wettbewerbsverstoß abzumahnen und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Der Prozessbevollmächtigte ist vielmehr vom Antragsteller generell mandadiert wegen "wettbewerbswidriger Angaben bei ebay" (vgl. Anlage B 8) im Namen des Antragstellers vorzugehen. Hieraus, sowie aus dem Umstand, dass die gerichtsbekannten insgesamt drei vom Antragsteller angestrengten Verfügungsverfahren allein Verstöße bei ebay betreffen, folgt, dass der Antragsteller bzw. sein Vertreter Angebote bei ebay systematisch nach Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften durchsucht, um diese dann abzumahnen, ohne dass es insoweit um einen Schutz des Unternehmens des Antragstellers vor wettbewerbswidrigem Handeln von Mitbewerbern ginge. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Zweck der UWG-Novelle 1994 jedenfalls auch war, Missbräuche abzustellen, die sich daraus ergeben haben, dass Mitbewerber auf der Grundlage eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses ohne wesentliche andere Eigeninteressen als den finanziellen Anreizen, die sich aus der Rechtsverfolgung ergeben konnten, massenhaft -häufig auf Grund eines systematischen Durchforstens von gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften -Wettbewerbsverstöße abmahnen konnten (vgl. die Begr. zu Art. 1 Nr. 4 des Entwurfs des UWG-ÄndG, BT-Dr 12/7345 S. 10f. = WRP 1994, 369 [376f.]). Diesem Gesetzeszweck liefe auch das systematische Durchsuchen von Angeboten bei ebay offensichtlich entgegen.

Auf die Frage, ob der Antragsteller mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen subjektiv nicht vornehmlich ein Gebührenerzielungsinteresse verfolgt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass eine derartige Verselbstständigung der Abmahn- und Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber der mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes so klar widerspricht, dass objektiv ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 5 UWG anzunehmen ist (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner).

Nach allem kam es auf die Frage der Begründetheit des Antrages und damit auf die Frage, ob vorliegend ein Verfügungsanspruch gegeben ist, nicht mehr an. Nur hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß nicht nur gegen § 1 Ziffer 10 BGB-InfoV, sondern auch gegen § 12 Ziffer 1 bis 3 BattV grundsätzlich - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG darstellt. Denn beide Vorschriften stellen eine Marktverhaltensnorm im Sinne von § 4 Ziffer 11 UWG dar. § 12 BattV deshalb, weil diese Vorschrift eine Verpflichtung zur Produktkennzeichnung begründet. Sie dient damit - jedenfalls soweit Ziffer 3 betroffen ist - dem Schutz des Verbrauchers. Damit kann dahin stehen, ob die Hinweispflicht gemäß Ziffern 1 und 2 allein dem Umweltschutz dient und damit keine Marktzutrittregelung darstellt (vgl. Köhler a.a.O., § 4 UWG Rz. 11.37).

Nach allem war die einstweilige Verfügung aufzuheben, der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der Vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO.


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