OWiG § 49a, b; StPO §§ 474 ff.
Akteneinsicht in Bußgeldakte nach Verfahrenseinstellung
Landgericht Kassel
Beschluß vom 20. 12. 2002, 5 AR 13/02 - (NZV 2003, 437)
Die Ast. wurde als Fahrzeughalterin in einem gegen Unbekannt eingeleiteten Bußgeldverfahren als Zeugin befragt. Nach Einstellung des Verfahrens begehrte sie Akteneinsicht, die abgelehnt wurde. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Gegenstand des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ist dabei allein noch die Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 25. 6. 2002. Bis zu diesem Datum war das bis dahin gegen Unbekannt geführte Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit Verfügung des Regierungspräsidenten als zuständiger Verfolgungsbehörde vom 11. 1. 2002 (endgültig) eingestellt worden. Nach Einstellung des Verfahrens dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat, §
477 III StPO i.V. mit § 46 OWiG. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Ast. nach Einstellung des Bußgeldverfahrens keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ein rechtliches Interesse an der Erlangung der mit der Akteneinsicht verfolgten Informationen herleiten lässt.
Die bloße Möglichkeit, der Ast. die Führung eines Fahrtenbuches gem. § 31a StVZO aufzuerlegen, reicht hierzu nicht aus, ist im Übrigen von der Bußgeldbehörde wohl auch nicht beabsichtigt. Die Geltendmachung von zivil- oder arbeitsrechtlichen Ansprüchen gegen den mutmaßlichen Fahrzeugführer hat die Ast. nicht vorgetragen.
Ob die Ast. vor der Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldbehörde ein berechtigtes Interesse, an welches insoweit geringere Anforderungen als an das rechtliche Interesse nach Einstellung des Verfahrens gestellt werden, dargelegt hatte oder sich ein solches bereits aus der Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuches ergab, wofür einiges spricht, bedarf daher keiner Entscheidung mehr. Nach Einstellung des Verfahrens hat der Regierungspräsident als zuständige Bußgeld-Verkehrsordnungswidrigkeitenbehörde jedenfalls ermessensfehlerfrei die beantragte Akteneinsicht zu Recht verweigert, weil die Ast. schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, woraus sich auch nach Einstellung des Verfahrens noch ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht ergibt.
Die Entscheidung ist veröffentlicht in NZV 2003, 437 mit Anm. Schellhase zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Landgerichts.