Gerichtsentscheidung: Strafrecht



§ 140 StPO

Notwendige Verteidigung bei unter Betreuung stehender Angeklagter mit Persönlichkeitsstörung

Landgericht Kassel
Beschluß vom 28.10.2009, 6 Qs 262/09

Beschluß

In der Strafsache

gegen     Frau X
wegen     Unterschlagung u.a.

hier: Beschwerde gegen Versagung der Beiordnung gern. § 140 StPO

hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Kassel auf die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 23.10.2009 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht A, Richter am Landgericht B und Richter am Landgericht C am 28.10.2009 beschlossen:

    Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 23.10.2009 auf Kosten der Staatskasse, die auch die der Angeklagten im Beschwerdeverfahren möglicherweise entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, aufgehoben.

    Der Angeklagten wird Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet, denn nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand sind die Voraussetzungen gegeben bei deren Vorliegen eine Beiordnung eines Verteidigers als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 StPO geboten ist.

Soweit danach das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen hat, hat diese Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei der gebotenen umfassenden Würdigung des Verfahrensstandes keinen Bestand.

Denn nach § 141 Abs. 1 und Abs. 2 StPO ist dem Angeschuldigten/Angeklagten der keinen Verteidiger hat, nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO oder nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegt. Zwar kommt vorliegend, mangels Eingreifens der benannten Regelfälle nach § 140 Abs. 1 StPO, nur eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO in Betracht, d.h. unter der Voraussetzung, dass wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder dass ersichtlich ist, dass die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.

Indes liegt hier ein diesen Voraussetzungen entsprechender Sachverhalt vor, da die Angeklagte nach gesicherten Erkenntnissen unter einer psychiatrischen Erkrankung leidet und diese Erkrankung es zumindest möglich erscheinen lässt, dass die Angeklagte in ihrer Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehungen beeinträchtigt war. Dass diese Möglichkeit besteht, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass für die Angeklagte bereits in der Vergangenheit eine gesetzliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB durch das Amtsgericht Kassel (Beschluss vom 16.09.2008 - Az. 780 XVII 1279/08) mit u.a. dem Aufgabenkreis "Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten" eingerichtet worden ist, und des Weiterem daraus, dass offensichtlich das erkennende Gericht im Zwischenverfahren selbst erstmals Zweifel 'an der Schuldfähigkeit der Angeklagten hatte, wie sich daraus ergibt, dass es - wenngleich ohne förmlichen Beschluss - den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. med. G. am 17.08.2009 ersuchte, ein Gutachten zur Schuldfähigkeit der Angeklagten zu den Tatzeiträumen zu erstellen.

Nach dem vorläufigen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen leidet die Angeklagte unter einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F 60.31), die dem Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB zuzuordnen ist, wobei nach vorläufiger Beurteilung eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne nähere Begründung verneint wird, was letztlich auch in der Hauptverhandlung eingehender zu thematisieren ist.

Weiterhin führt der Sachverständige auf das gerichtliche Ersuchen zudem aus, "dass die Verhandlungsfähigkeit, ihre Fähigkeit, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, einer Hauptverhandlung intellektuell zu folgen und ggf. Anträge zu stellen" durch die Persönlichkeitsstörung nicht grundsätzlich tangiert werde, jedoch das konkrete Verhalten in der Hauptverhandlung abzuwarten bleibe.

Bedenkt man vor diesem Hintergrund, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung bereits dann vorliegt, wenn erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung vorliegen [vgl. OLG Frankfurt/Main, 2.Strafsenat, Beschluss vom 17.04.1984, Az 2 Ss 82/84], hatte vorliegend die beantragte Beiordnung zu erfolgen.

Denn zunächst hatte das erkennende Gericht bereits selbst Zweifel an der Schuldfähigkeit wie der Verteidigungsbereitschaft, wie sich bereits aus dem Umstand der Einholung eines vorläufigen schriftlichen Sachverständigengutachtens im Zwischenverfahren wie auch den konkreten, auf die Beurteilung der Verteidigungs-bereitschaft gerichteten Fragestellungen des Amtsgerichts im Untersuchungsauftrag vom 17.08.2009 ergibt.

Indes kann das Bestehen dieser Zweifel i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO auch im Hinblick auf das, zumal vorläufige Gutachten, aktuell nicht ernstlich als ausgeräumt betrachtet werden, da einerseits dem Gutachten ohnehin als vorläufiges schriftliches Gutachten nur eingeschränkte Beurteilungskraft insoweit zukommt, der gerichtlich beauftragte Gutachter aber zudem auch gerade hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage der Verteidigungsbereitschaft der Angeklagten sich eine abschließende Beurteilung mit Blick auf das beurteilungsrelevante Verhalten der Angeklagten während der Hauptverhandlung ausdrücklich vorbehalten hat. Demnach lässt sich aus psychiatrisch-sachverständiger Sicht zwar aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht grundsätzlich die Verteidigungsbereitschaft verneinen, kann im Übrigen ohne Einbezug des Verhaltens in der Verhandlung insoweit auch keine abschließende Beurteilung abgegeben werden.

Mithin sind_ die ursprünglich das Amtsgericht - zu Recht - zur Einholung eines Schuldfähigkeitsgutachtens veranlassenden Zweifel nicht in einem solchen Maß ausgeräumt, dass vom Vorliegen der Fähigkeit zur Selbstverteidigung ohne weiteres ausgegangen werden könnte.

Dabei hat die Kammer auch nicht verkannt, dass eine Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen Beschuldigten der unter Betreuung steht auch dann eingehender Prüfung bedarf, wenn ihm nur eine geringfügige Strafe droht [vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 14.08.2003, Az 2 Ss 439/03 - JURIS], wobei sich an der Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der unterschiedlichen Funktionen von Verteidiger und Betreuer auch nichts ändert, wenn gesetzlicher Betreuer ein Rechtsanwalt ist [vgl. OLG Nürnberg, 2. Strafsenat, Beschluss vom 25.07.2007, Az 2 Ws 452/07 - JURIS].

Aus diesem Grund ist dem Amtsgericht zwar zuzustimmen, soweit es auf die unterschiedlichen Voraussetzungen einer. Betreuerbestellung nach §§ 1896ff. BGB und einem Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO hinweist, gleichwohl führt dies im Ergebnis im Gegenteil gerad - abweichend von der im Nichtabhilfe-beschluss vertretenen Ausfassung - zu dem Schluss, dass das Bestehen einer gesetzlichen Betreuung, zumal mit einem juristisch nicht vorgebildeten Betreuer, die Pflichtverteidigerbestellung im Fall einer notwendigen Verteidigung nicht zu ersetzen vermag, da selbst die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer einen Pflichtverteidiger im Strafverfahren nicht zü ersetzen vermag.

Somit unterliegt der angegriffene Beschluss auf die Beschwerde hin der Aufhebung auf Kosten der Staatskasse, da unverändert erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Angeklagten sich selbst zu verteidigen bestehen, so dass dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu entsprechen ist.






_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________