Gerichtsentscheidung: Kaufrecht



§§ 331a, 251a Abs. 1 ZPO, §§ 294, 296, 326, 346 BGB

Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages
Entscheidung nach Aktenlage

Landgericht Madgdeburg
Urteil vom 05.07.2007, 11 O 314/07

In dem Rechtsstreit

des Herrn G.,     Klägers,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Löwenstein & Banhegyi, Altenritter Str. 9, 34225 Braunatal,

gegen

I. GmbH,     Beklagte,

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. B. als Einzelrichter für Recht erkannt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2007 zu zahlen.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Prozessparteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung einer Kaufpreisanzahlung.

Der Kläger als Käufer und die Beklagte als Verkäuferin schlossen einen Vertrag über einen gebrauchten, nicht funktionsfähigen Autokran zu einem Kaufpreis von 9.000.- € mit einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen, bei dem neben weiteren Mängeln ein Gegenstahlgewicht von 10 Tonnen fehlt. Der Kläger leistete in zwei Anzahlungen 7.000.- €. Zu diesem Zeitpunkt lagerte der nicht funktionsfähige Kran auf einem Betriebsgelände der S. GmbH in Hildesheim. Inzwischen hat die Beklagte den Kaufgegenstand an Dritte veräußert oder verschrotten lassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre stehe ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu wegen der zwischenzeitlichen Veräußerung oder Verschrottung des Krans.

Am 24.04.2007 ist erstmals mündlich verhandelt worden. Im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 05.07.2007 ist für die Beklagte niemand erschienen. Der Kläger hat daraufhin den Antrag nach §§ 331a, 251a ZPO gestellt.

Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der 7.000.- € aus §§ 275 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagten ist die Erfüllung des Kaufvertrages -die Übereignung des Autokrans an den Kläger - zumindest subjektiv unmöglich, weil der verkaufte Autokran an einen Dritten veräußert und an diesen übereignet ist. Für den Fall der Verschrottung des Kranes liegt objektive Unmöglichkeit vor; Unterschiede in der Rechtsfolge ergeben sich hier nicht. Der Höhe nach bemisst sich der Schadenersatzanspruch an den geleisteten Vorauszahlungen. Insbesondere ist der Vortrag des Klägers zur als unstreitig anzusehen zur Veräußerung oder Verschrottung des Fahrzeugs. Die Beklagte ist trotz Übersendung des diesen Sachvortrag enthaltenden Schriftsatzes der Klägerseite vom 06.06.2007 mit Verfügung vom 11.06.2007 bis zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2007 diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Grundlage der Entscheidung nach §§ 331a, 251a Abs. 1 ZPO ist der gesamte Akteninhalt, soweit er bis zum versäumten Verhandlungstermin vorliegt (Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rz. 5 zu § 251a ZPO). Der den neuen Sachvortrag enthaltende Schriftsatz ist der Beklagten auch rechtzeitig im Sinne von § 132 ZPO, nämlich mehrere Wochen vorher, mitgeteilt worden. Der Möglichkeit, auf der Grundlage von §§ 331a, 251a ZPO zu entscheiden, steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Begehren inzwischen auf § 280 Abs. 1 ZPO stützt. Zwar verhindert eine Klägeränderung den Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage von §§ 251a, 331a ZPO (Zöller, a.a.O., Rz. 3 mit Nachweisen aus der Rspr.). Allerdings steht der Annahme einer Klageänderung schon entgegen, dass der Kläger die Beklagte nach wie vor u.a. in der Form eines Schadenersatzanspruchs auf Rückzahlung der Anzahlungen in Anspruch nimmt; schon in der Klageschrift war der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt. Selbst wenn man sich dem nicht anschließt, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes: Nach § 264 Nr. 3 ZPO liegt keine Klageänderung vor, wenn - wie hier - der Kläger wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung - nämlich der Unmöglichkeit der Leistungserfüllung - "das Interesse" fordert.

2. Verzugszinsen konnten nur für die Zeit ab der Entstehung des nunmehr zuerkannten Schadenersatzanspruchs zuerkannt werden. Dieser ist spätestens am 06.06.2007 geschehen, denn zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger den Schriftsatz verfasst, in dem von dem Abhandenkommen des Krans berichtet wurde. Der weitergehende Zinsschaden ist nicht mehr schlüssig, denn es ist nicht mehr abgrenzbar, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte mit anderen Schadenersatzansprüchen in Verzug war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist nach § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht anberaumen. Zwar hat der Beklagtenvertreter dies rechtzeitig innerhalb der Frist des § 251a Abs. 2 Satz 2 ZPO beantragt. Jedoch fehlt es an der Voraussetzung, dass die Beklagtenseite (einschließlich des Geschäftsführers der Beklagten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war) "ohne ihr Verschulden" ausgeblieben ist und es auch abgelehnt hat, zu einem späteren Zeitpunkt mit der mündlichen Verhandlung zu beginnen (Vermerk über Tel.-Anruf BI. 134 d.A.). Der Beklagtenvertreter war mit Verfügung vom 18.06.2007 darauf hingewiesen worden, dass der Termin nicht verlegt wird mit Blick darauf, dass die Ladung durch die Kammer mehrere Wochen älter war als die Ladung durch das Arbeitsgericht in Stendal, so dass schon aus diesem Grund grds. eine Verlegung nicht in Betracht kam. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass ohne weiteres jedenfalls für die Kammer eine Terminskollision nicht erkennbar ist, da der Termin in Stendal zwei Stunden vorher stattfinden sollte. Hierauf hat der Beklagtenvertreter nicht reagiert. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen, ob er sich beim Arbeitsgericht in Stendal nach der Möglichkeit einer Verlegung erkundigt hat und warum dort ggfl. eine Verlegung verweigert worden ist. Der - deutlich später - anterminierte Verhandlungstag in Stendal war auch nicht deshalb "wichtiger", weil dort prozessleitend Zeugen geladen waren; auch in der Sache vor der Kammer waren Zeugen - und nicht nur prozessleitend -geladen. Der Beklagtenvertreter konnte mit seiner Kenntnis vom Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch nicht davon ausgehen, dass der Termin in Magdeburg fristgerecht wahrgenommen werden konnte, denn im Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal war schon die Anhörung der Prozessparteien und die Vernehmung von drei Zeugen als möglich angekündigt (BI. 132f. d.A.). Mit Blick auf die Fahrstrecke nach Magdeburg und die voraussichtliche Dauer der möglicherweise durchzuführenden Beweisaufnahme in Stendal war - was sich angesichts der dortigen dreieinhalbstündigen Verhandlungsdauer auch gezeigt hatte - abzusehen, dass der Beklagtenvertreter für den Fall der Vernehmung der Zeugen den Termin in Magdeburg versäumen wird. Der Beklagtenvertreter hat auch nichts dazu vorgetragen, dass er von der Dauer der Verhandlung aus welchen Gründen auch immer überrascht war. Selbst bei pünktlichem Beginn in Stendal (der Beginn hatte sich dort um 1/2 Stunde verzögert) hätte der Beklagtenvertreter den Verhandlungsbeginn in Magdeburg mehrere Stunden verpasst. Bei dieser Sachlage ist es als verschuldete Abwesenheit der Beklagtenseite anzusehen, wenn trotz Hinweises der Kammer, dass der Termin vor dem Landgericht Magdeburg nicht verlegt wird, der Termin in Stendal wahrgenommen wird.


Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 26.03.2008, 6 U 94/07, mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich die Klägerin von vornherein nicht berufen, weil sie jedenfalls in zweiter Instanz nach erfolgter Akteneinsicht ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen.

In der Sache selbst ist das landgerichtliche Urteil im Ergebnis richtig, mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch auf Rückzahlung des (umsonst) gezahlten Kaufpreises bereits aus § 326 Abs. 1 und 4, 346 Abs. 1 BGB ergibt.

Anders wäre der Fall nach §§ 326 Abs. 2 S. 1, 446 BGB nur dann zu beurteilen, wenn die Beklagte den verkauften Kran vor seinem Abhandenkommen dem Kläger übergeben hätte oder in Annahmeverzug geraten wäre. Beides ist nicht der Fall: Für eine Übergabe fehlt es an der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, denn da der Kran nicht transportfähig war und auf einem fremden Betriebsgelände zurückblieb, hat der Kläger weder die tatsächliche Gewalt (§ 854 Abs. 1 BGB) darüber erlangt, noch war er in der Lage, die Sachherrschaft auszuüben, was Voraussetzung für eine Einigung i.S.d. § 854 Abs. 2 BGB gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1979, VIII ZR 302/77, Rn. 9-11, zitiert nach juris). Eine Vereinbarung der Parteien darüber, dass zur Erfüllung ausnahmsweise (vgl. Palandt/VVeidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 433, Rn. 13; Münchener Kommentar / Festmann, BGB, 4. Aufl., § 433, Rn. 52) die Verschaffung des mittelbaren Besitzes (§ 870 BGB) ausreichen sollte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich; dasselbe gilt für die Verschaffung des mittelbaren Besitzes selbst.

Der Kläger befand sich auch nicht im Annahmeverzug. Ein Angebot der Beklagten war nicht infolge einer Zeitbestimmung nach § 296 BGB entbehrlich. Da sich die Parteien darüber einig waren, dass der Kran später abgeholt werden könne, lag auch weder ein tatsächliches (§ 294 BGB), noch ein - hier auch nicht wegen bloßer Förmelei entbehrliches (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 295, Rn. 4) - wörtliches Angebot (§ 295 BGB) vor.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 347 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.






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