§§ 7, 159 StVollzG

LG Kassel / OLG Frankfurt


Strafvollzugsrecht. Der Gefangene hat keinen Anspruch darauf, daß sein Verteidiger an der Vollzugsplankonferenz teilnimmt. Eine Zeitspanne von 16 Monaten seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung ist möglicherweise nicht mehr angemessen, nötigt aber nicht zur Aufhebung der dann getroffenen Fortschreibung.



Landgericht Kassel, Beschluß vom 30.12.2004 – 1 StVK 74/04


In der Strafvollzugssache

betreffend den Strafgefangenen F.,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Baunatal -

Antragsteller,

g e g e n

die JVA Kassel I, vertreten durch den Leiter, Theodor-Fliedner-Str. 12, 34121 Kassel,


Antragsgegnerin,

wegen: Vollzugsplanfortschreibung


hat die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel durch den Richter am Landgericht Dr. X am 30.12.2004 beschlossen:

Die Anträge des Antragstellers vom 10.03.2004 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 500,- Euro festgesetzt.


Aus den Gründen:

Die beiden gestellten Hauptanträge sind zulässig, jedoch unbegründet. Zwar ist grundsätzlich eine Anfechtung einer Vollzugsplanfortschreibung als Ganzer nicht zulässig. Anderes gilt jedoch, wenn der Antragsteller, wie hier geschehen, Einwände gegen das Fortschreibungsverfahren insgesamt macht.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen gegen die Verfahrensweise der Antragsgegnerin greifen jedoch nicht durch. Die Nichtbeteiligung des Bevollmächtigten des Antragstellers an der Fortschreibungskonferenz verletzt diesen nicht in seinen Rechten. Zwar regelt § 159 StVollzG, daß diese Konferenzen "mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten" durchzuführen seien, jedoch wird hiermit der Personenkreis, der zur Teilnahme an den Volllzugskonferenzen berechtigt ist, allein auf die anstaltsinternen Bediensteten beschränkt (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 159 Rn. 2). Es entspricht aktueller und gesicherter Rechtsprechung, daß für den Rechtsanwalt, der den Gefangenen auch als Strafverteidiger in Vollzugssachen vertritt, kein Teilnahmerecht und auch kein verfassungsrechtliches Gebot auf Hinzuziehung zu diesen Konferenzen besteht (BVerfG NStZ-RR 2002, 25; OLG Stuttgart StV 2002, 213; Callies/Müller-Dietz, a.a.O.).

[...]

Auch aus dem Umstand, daß die angegriffene Vollzugsplanfortschreibung erst 16 Monate nach der vorhergehenden Vollzugsplanfortschreibung erfolgte, ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Aufstellungsverfahrens. Wenn sich der Antragsteller auf den Standpunkt stellt, daß die Überschreitung einer einjährigen Frist auf jeden Fall zu lang sei, so folgt er damit einer Literaturmeinung (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 8), die nicht der Auffassung der Rechtsprechung entspricht (vgl. die bei Callies/Müller-Dietz gegebenen Hinweise) und die auch von der Kammer nicht für zutreffend gehalten wird. Eine Überschreitung dieser Frist muß hingegen nach Auffassung der Kammer zumindest bei der Vollzugsplanfortschreibung bei der Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen in begründeten Einzelfällen als zulässig erachtet werden.

Ein solcher begründeter Einzelfall ist hier bereits darin zu sehen, daß der Antragsteller überhaupt erst am 08.01.2004, also bereits knapp 15 Monate nach der letzten Vollzugsplanfortschreibung durch die JVA Schwalmstadt, wieder von der JVA Schwalmstadt in die Anstalt der Antragsgegnerin zurückverlegt wurde. Das Versäumnis einer innerhalb der Jahresfrist erfolgten Vollzugsplanfortschreibung liegt somit nicht bei der Antragsgegnerin, sondern bereits bei er JVA Schwalmstadt. Die Antragsgegnerin selbst hat hingegen bereits 5 Wochen nach der Rückverlegung des Antragstellers die Vollzugsplanfortschreibung vorgenommen. Das Versäumnis der JVA Schwalmstadt kann nicht zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens der Vollzugsplanfortschreibung durch die Antragsgegnerin führen.

Der hilfsweise gestellte Antrag, der sich darauf richtet, vor der Beschlußfassung über die Vollzugsplanfortschreibung dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten rechtliches Gehör über die örtlichen Fortschreibungsmaßnahmen zu gewähren, ist unbegründet. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Vielmehr dient gerade die Fortschreibungskonferenz selbst der vorgesehenen Anhörung des Antragstellers. Vorherige Anhörungen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Da der Bevollmächtigte, wie dargelegt, nicht einmal einen Anspruch auf Teilnahme an der Konferenz hat, ist auch eine Grundlage für eine Vorabgewährung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich.

[...]



Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluß vom 29.04.2005 – 3 Ws 156/05


In der Strafvollzugssache

betreffend den Strafgefangenen F.,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Baunatal -

wegen: Vollzugsplanfortschreibung

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 30.12.2004 am 29.04.2005

beschlossen:

Soweit die Strafvollstreckungskammer die Anträge gegen die geltend gemachten Einwendungen gegen die Verfahrensweise bei dem Fortschreibungsverfahren zurückgewiesen hat, wir die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragsstellers als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG).

Die Frage, ob ein generelles Anwesenheitsrecht des Rechtsanwaltes eines Verurteilten bei der Vollzugsplanung besteht bzw. ob ein Verurteilter einen Anspruch auf Zulassung seines anwaltlichen Vertreters zur Vollzugsplankonferenz hat, ist obergerichtlich bereits entschieden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluß vom 29.01.2001 - 4 Ws 15/01; BVerfG, Beschluß vom 11.06.2001, 2 BvR 598/01, beide zitiert nach juris). Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen steht es im Ermessen der Vollzugsbehörde, wann und auf welche Weise sie die Erörterung des Vollzugsplanes bzw. dessen Fortschreibung mit dem Verurteilten vornimmt (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Vorliegend hat die JVA dem Antragsteller Gelegenheit hierzu in der Konferenz am 12.02.2004 gegeben. Daß sie diesen Termin angesichts der Kollision mit dem Besuch der Großmutter des Antragstellers nicht verschoben hat, mag auf internen Zwängen, ja vielleicht auch auf einer gewissen Unfähigkeit eines Behördenapparates, flexibel zu reagieren, beruhen, kann aber eine Rechtswidrigkeit der Vollzugsplanfortschreibung nicht begründen, wenn sich der Antragsteller in dieser Situation für die Abhaltung seines Besuches entschieden hat.

Auch die Zeitspanne zwischen den beiden letzten Vollzugsplanfortschreibungen kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach § 7 Abs. 3 StVollzG ist der Vollzugsplan in "angemessenen Fristen" fortzuschreiben. Wenn sich auch im Einzelfall durch Berücksichtigung relevanter Umstände und u.U. durch Einholung von Gutachten (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, Rdnr. 8 zu § 7) längere Abstände als die in der Regel als angemessenen angesehenen sechs Monate ergeben können, sind bei einer Zeitspanne von 16 Monaten dem Antragsteller Zweifel an der Angemessenheit zuzugeben, dies kann jedoch nicht zu einer Aufhebung der dann getroffenen Fortschreibung führen.

[...]



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