Gerichtsentscheidung: Darlehensrecht



§§ 416, 440 ZPO

Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist kein Beweis für die Auszahlung der Darlehenssumme

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
15. Zivilsenat
Beschluß vom 12.07.2005, 15 W 50/05


In der Beschwerdesache

1) Frau A1, Beklagte,
2) Herr A2, Beklagter und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1), 2):
Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal,

gegen

Herrn B, Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X

hat der 15. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht K. als Einzelrichter am 12. Juli 2005 beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 20. Mai 2005 abgeändert.

    Dem Beklagten zu 2) wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

    Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt Löwenstein aus Baunatal beigeordnet.

Gründe

Der Kläger begehrt von den Beklagten Rückzahlung eines von ihm angeblich gewährten Darlehens in Höhe von 30.200 €.

Unter dem Datum 31.07.2002 unterzeichnete der Beklagte zu 2) einen "Kreditvertrag - zinslos", der als Schuldner beide Beklagte bezeichnet und als Kreditgeber den Kläger. Danach gewährte der Kläger "dem Schuldner" einen zinslosen Kredit in Höhe von 30.200 €, der bis spätestens 31.01.2003 zurückzuzahlen war.

Bereits unter dem 05.09.1999 hatte der Beklagte zu 2) einen "Kredit vertrag - zinslos" über einen Kredit in Höhe von 20.800 DM unterzeichnet. Jedenfalls in Höhe von 20.000 DM wurde der Kredit an den Beklagten zu 2) ausgezahlt; nach der Behauptung der Beklagten soll der Kläger 800 DM als Zinsen einbehalten haben. Der Beklagte zu 2) unterzeichnete in der Folgezeit weitere solche Urkunden, nämlich am 05.08.2000 über einen Betrag in Höhe von 24.550 DM (BI. 76 d. A.) und am 05.08.2001 in Höhe von 28.230 DM (BI. 76 R. d. A.).

Im Jahr 2003 zahlten die Beklagten insgesamt 90 € an den Kläger.

Nachdem der Beklagte zu 2) im vorangegangenen Mahnverfahren einen Betrag in Höhe von 10.225,84 € (= 20.000 DM) anerkannt hatte, ist gegen ihn am 12.11.2004 Vollstreckungsbescheid erlassen worden (BI. 24 d. A.), der ihm am 11.12.2004 zugestellt worden ist (BI. 25 d. A.). Aus den Gerichtsakten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) hiergegen Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger beantragt Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides gegen den Beklagten zu 2) und Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von 30.110 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner, hinsichtlich des Beklagten zu 2) abzüglich des titulierten Betrages.

Der Kläger behauptet, den Darlehensbetrag an den Beklagten zu 2) ausgezahlt zu haben. Zu den vorangegangenen Verträgen hat er vorgetragen: Das Darlehen über 20.800 DM sei in voller Höhe an den Beklagten zu 2) ausgezahlt worden. Zum Ablauf der geschlossenen Verträge habe er sich das Geld zumindest zum größten Teil zurückzahlen lassen und mit den Beklagten, die weitere Barmittel benötigt gehabt hätten, erneute aufgestockte Kreditverträge vereinbart. Am 05.08.2000 hätten die Beklagten auf das Ursprungsdarlehen 15.250 DM zurückgezahlt gehabt. Zu den dann noch offenen 5.550 DM habe er weitere 19.000 DM ausgereicht, weshalb am 05.08.2000 der Darlehensvertrag über einen Kredit von nun 24.550 DM zustande gekommen sei. Zum 05.08.2001 hätten die Beklagten darauf 16.320 DM zurückgezahlt gehabt. Auf die verbliebenen 8.230 DM habe er weitere 20.000 DM darlehensweise an die Beklagten übergeben. Schließlich hätten die Beklagten am 31.07.2002 14.433,77 € (= 28.230 DM) zurückgezahlt. Wegen weiterhin benötigter Barmittel sei dann ein Betrag von 30.000 € zuzüglich vereinbarter 200 € Zinsen als Darlehen vereinbart und an die Beklagten ausgezahlt worden.

Der Beklagte zu 2) behauptet, bei den weiteren "Kreditverträgen" der Jahre 2000 bis 2002 einschließlich des streitgegenständlichen Kreditvertrages habe es sich entgegen dem Wortlaut lediglich um Saldenbestätigungen gehandelt. Der Kläger habe eine Bestätigung über den Kreditbetrag einschließlich der aufgelaufenen Zinsen haben wollen. Bei Unterzeichnung des Vertrages vom 31.07.2002 habe er übersehen, dass statt der Währung DM die Währung EU eingetragen gewesen sei.

Das Landgericht hat dem Beklagten zu 2) die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Urkunde vom 31.07.2002 eindeutig für den Abschluss eines Darlehensvertrages und dafür, dass die Darlehenssumme ausgezahlt worden sei, spreche.

Gegen den ihm am 28.05.2005 zugestellten Beschluss richtet sich der Beklagte zu 2) mit seiner per Telefax am 28.05.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht durch Beschluss vom 30.05.2005 nicht abgeholfen hat. Auf gerichtlichen Hinweis im Beschwerderechtszug hat der Kläger geltend gemacht, aus von ihm auf den Darlehensverträgen angebrachten handschriftlichen Notizen ergebe sich die tatsächliche Auszahlung. Die Barmittel hätten ihm aus anderen Darlehensverträgen zur Verfügung gestanden, welche gerade ausgelaufen und zurückgezahlt worden seien. So habe ein Herr Andreas Kliem zum 31.05.2002 15.750 € zurückzuzahlen gehabt, weshalb dieser Betrag vom Kläger zur Aufstockung des Darlehens vom 31.07.2002 mit den Beklagten habe verwendet werden können.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Notfrist von einem Monat (§§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

1. Gegenüber dem Antrag auf Aufrechterhaltung des gegen den Beklagten zu 2) erlassenen Vollstreckungsbescheides ist die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) schon deshalb aussichtsreich, weil der Vollstreckungsbescheid nach dem Inhalt der Gerichtsakten rechtskräftig ist, nachdem ein Einspruch des Beklagten zu 2) nicht ersichtlich ist.

2. Auch im Übrigen kann dem Vorbringen des Beklagten zu 2) hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin dafür, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen und die Darlehenssumme an den Beklagten zu 2) ausgezahlt worden ist (vgl. BGH NJW 2001, 2096, 2097). Die von ihm - bislang in Kopie - vorgelegte Urkunde vom 31.07.2002 beweist schon nicht den Abschluss eines. Darlehensvertrages. Eine Privaturkunde begründet nach § 416 ZPO (nur) den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Unterzeichner abgegeben worden sind (vgl. BGH NJW 2000, 1179, 1180); ob die in der Urkunde enthaltenen Angaben zutreffen, unterliegt hingegen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGH NJW 1999, 3629, 3630 m. w. N.). Zwar wird nach § 440 Abs. 2 ZPO vermutet, dass der Urkundentext mit dem Willen des Beklagten zu 2) übereinstimmt. Dem Beklagten zu 2) ist es jedoch unbenommen, den Gegenbeweis zu führen. Hierzu bedarf es nicht notwendig eines Zeugenbeweisantritts, um eine hinreichende Erfolgsausicht bejahen zu können. Vielmehr kann eine Würdigung des beiderseitigen Parteivorbringens auch eine Parteivernehmung des Beklagten zu 2) nach § 448 ZPO rechtfertigen, was hier ernsthaft in Betracht kommt. Denn das Vorbringen des Klägers ist bislang wenig überzeugend und nur schwer glaubhaft. Der Kläger will nicht nur den Beklagten bzw. dem Beklagten zu 2), sondern auch anderen Personen Darlehen in beträchtlicher Höhe zinslos zur Verfügung gestellt haben, und zwar ohne jegliche Absicherung. Die in die Urkunden aufgenommene Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen ist nutzlos, weil ein Schuldner bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels ohnehin mit seinem ganzen Vermögen haftet. Als Vollstreckungstitel bedarf eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Beurkundung durch einen deutschen Notar (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dass die Schuldner ihr Wohnhaus als Sicherheit "benannt" haben, ist ebenso ersichtlich nutzlos. Welche Motivation den Kläger dazu bewegt hat, wiederholt ungesicherte Kredite in beträchtlicher Höhe an verschiedene Personen zu gewähren, ist von ihm nicht vorgetragen. Das ist umso unverständlicher, weil der Kläger die Kredite sogar zinslos gewährt haben will, er aus den Kreditvergaben also nicht einmal einen Nutzen gezogen haben will. Kaum nachvollziehbar ist weiterhin, dass sich der Kläger, der sich jeweils ausformulierte Darlehensverträge unterzeichnen ließ, in keinem Fall die Auszahlung des Geldbetrages hat quittieren lassen. Bezogen auf den Beklagten zu 2) ist desweiteren kaum verständlich, dass dieser einerseits zur Rückzahlung höherer Geldbeträge in der Lage gewesen sein soll, andererseits aber im Gegenzug einen noch höheren Kreditbedarf gehabt haben soll. Besonders die Behauptung, die Beklagten hätten am 31.07.2002 den zuvor vereinbarten Darlehensbetrag in Höhe von 14.433,77 € zurückgezahlt, um im Gegenzuge sich ein Darlehen in doppelter Höhe, nämlich in Höhe von 30.000 €, gewähren zu lassen, ist alles andere als glaubhaft. Schließlich war der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht in der Lage oder bereit, die von ihm behaupteten Darlehensauszahlungen durch Bankbelege irgendwelcher Art nachvollziehbar zu machen. Nun mag es zwar sein, dass der Kläger die Darlehensbeträge jeweils bei sich zu Hause in bar verwahrte und, dass auch die Rückzahlungen durch die Beklagten ausschließlich in bar und nicht etwa durch Bankeinzahlung oder Banküberweisung erfolgten. Überaus glaubhaft ist das indessen nicht. Insbesondere ist ohne weiteres nicht verständlich, warum der Kläger die von Herrn Kliem am 31.05.2002 zurückgezahlten 15.750 € bei sich zu Hause aufbewahrte, obwohl er von dem behaupteten Kreditbedarf der Beklagten Ende Juli 2002 noch keine Kenntnis gehabt haben dürfte.

Nach allem sind gegenüber dem Vorbringen des Klägers erhebliche Vorbehalte gerechtfertigt. Einer weiteren Aufklärung im Beschwerdeverfahren bedurfte es. nicht. Es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfe- prüfungsverfahrens durch wiederholte Auflagen an die Gegenpartei deren Vorbringen derart nachvollziehbar zu erhalten, dass dann die Rechtsverteidigung der anderen Seite verneint werden kann. Deshalb bedurfte es auch keiner Aufklärung, warum die vom Kläger mit Schriftsatz vom 04.07.2005 vorgelegte Kopie des Kreditvertrages vom 31.07.2002 handschriftliche Eintragungen enthält, die auf der mit der Klagebegründung vom 02.03.2005 vorgelegten Kopie nicht vorhanden sind. 3. Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) darüber hinaus insoweit, als er eine Auszahlung des Darlehens bestreitet. Denn für die Auszahlung des Darlehens streitet zugunsten des Klägers keine Vermutung, weil hierüber keine Urkunde aufgenommen worden ist. Der Wortlaut des Vertragstextes lässt nicht erkennen, dass das Darlehen zur Zeit der Unterzeichnung bereits ausgezahlt war; derartiges behauptet der Kläger auch nicht. Entgegen der Meinung des Landgerichts ergibt sich die Auszahlung der Darlehenssumme auch weder aus dem Anerkennen einer Rückzahlungspflicht noch aus der unwirksamen Vollstreckungsunterwerfung. Im Gegenteil werden solche Erklärungen üblicherweise vor der Auszahlung eines Darlehens abgegeben. Im Übrigen hat selbst der Kläger vorgetragen, dass die Darlehenssumme nicht wie vereinbart in vollem Umfang ausgezahlt wurde; jedenfalls einen Betrag in Höhe von 200 € will er als Zinsen einbehalten haben. Inwiefern die Urkunde vom 31.07.2002 ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB enthalten soll, was der Kläger meint, ist nicht nachvollziehbar. Nach allem verbleibt es für die Auszahlung der Darlehenssumme bei der Beweislast des Klägers, der sich insoweit nur auf seine Parteivernehmung beziehen kann, was aber nur unter den Voraussetzungen des § 448 ZPO zulässig ist.

Da die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) Erfolg hat, ist eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben. Dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.


Landgericht Kassel
Urteil vom 25.10.2005, 7 0 2997/04

In dem Rechtsstreit

1) Frau A1, Beklagte,
2) Herr A2, Beklagter und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1), 2):
Rechtsanwalt Frank Löwenstein, Altenritter Straße 9, 34225 Baunatal,

gegen

Herrn B, Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Keitel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2005 für Recht erkannt:

    Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Gotha vom 2. Dezember 2004 - B 1130 a/04 - gegen die Beklagte A1 wird aufrechterhalten.

    Der Beklagte A2 wird verurteilt 5.125,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2004 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den nicht von den Vollstreckungsbescheiden erfassten Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagten 20 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gegen A1 darf der Kläger nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortsetzen.

    Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 600,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.



Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen geltend. Es existieren verschiedene Darlehensurkunden. Urkunde vom 5.9.1999 über ein Darlehen des Klägers an den Beklagten zu 2) über 20.800,00 DM (BI. 51 d. A.). Urkunde vom 5.8.2000 über ein Darlehen beider Beklagter in Höhe von 24.550,00 DM, die allerdings nur vom Beklagten zu 2) als Schuldner unterschrieben ist (BI. 76 d..A.). Auf die handschriftlichen Notizen über eine Teilrückzahlung wird verwiesen. Urkunde vom 5.8.2002, wobei ebenfalls beide Beklagte als Schuldner aufgeführt sind, jedoch nur.der Beklagte zu 2) unterschrieben hat über 28.230,00 DM. Auch hier wird auf die handschriftlichen Vermerke verwiesen. Schließlich gibt es die hier streitgegenständliche Urkunde vom 31.7.2002 über 30.200,00 Euro (BI. 37 und 103 d. A.). Auch hier sind wieder beide Beklagten als Schuldner aufgeführt und hat nur der Beklagte zu 2) unterschrieben. Im Gegensatz der Kopie Bl. 37 d. A. trägt die Kopie BI. 103 d. A.. wieder einen handschriftlichen Vermerk über eine Teilrückzahlung.

Der Kläger behauptet, er habe das erste Darlehen voll ausgezahlt. Die folgenden Darlehen habe er gewährt, nachdem der Beklagte den Darlehensbetrag größtenteils zurückgezahlt habe. Darlehensnehmerin sei auch die Beklagte zu 1) gewesen außer beim ersten Darlehen. Auf jeden Fall habe er die Darlehensbeträge jedes Mal voll ausgezahlt.

Der Kläger hat dann den letzten Betrag abzüglich unstreitig zurückgezahlter 90,00 Euro, also 30.110,00 Euro im Mahnverfahren geltend gemacht. Es ergingen entsprechende Mahnbescheide gegen beide Beklagten. Daraufhin gingen auf den amtlichen Vordrucken 2 Widersprüche ein, die den gleichen Text trugen aber ein unterschiedliches Datum, nämlich 7. und 8.6.2004 sowie dem äußeren Anschein nach unterschiedliche Unterschriften. Auf beiden Widerspruchsschreiben stand der Text: "Die geforderte Summe beläuft sich auf ursprünglich 10.225,84 Euro, die auch anerkannt werden." Die Widerspruchserklärungen tragen im Übrigen auch unterschiedliche Aktenzeichen nämlich B 1130/04 und 1130 a/04. Letzteres ist offenbar das Aktenzeichen für das Verfahren gegen die Beklagte zu 1).

Unter dem 22.7.2004 hat der zuständige Rechtspfleger der Beklagten zu 1) eine Kopie des Widerspruchsschreibens vom 8.6.04 geschickt und angefragt, ob es ihr Widerspruch ist und als solches gewertet werden soll. Daraufhin hat die Beklagte zu 1) geantwortet, das vorliegende Schreiben solle als Widerspruch gewertet werden (BI. 7 d. A.). Es ergingen daraufhin Teilvollstreckungsbescheide über 10.225,84 Euro und zwar gegen den Beklagten zu 2) unter dem 12.11.04 und gegen die Beklagte zu 1) unter dem 2.12.04. Während der Beklagte zu 2) keinen Einspruch einlegte. Legte die Beklagte zu 1) am 10.12.2004 fristgemäß gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein.

Der Kläger nahm seinen ursprünglich irrtümlich gestellten Antrag, den Vollsteckungsbescheid gegen den Beklagten zu 2) aufrechtzuerhalten zurück.

Der Kläger beantragt,

    1. den Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte A1 vom 2.12.2004 zum Az. B 1130 a/04 aufrechtzuerhalten,

    2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.884,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.2.2003 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,

    den Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte A1 vom 2.12.2004 B 1130 a/04 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe beim ersten Darlehen an den-Beklagten zu 2) nur 20.000,00 DM ausgezahlt. In der Folgezeit sei kein Geld mehr geflossen. Weder habe der Beklagte zu 2) etwas zurückgezahlt noch habe der Kläger weitere Beträge ausgezahlt. Er habe vielmehr für die Verlängerung des Darlehens verlangt, dass die Darlehenssumme um von ihm geforderte Zinsen aufgestockt werden sollte.

Bei dem letzten Darlehen sei das auch so gewesen. Der Beklagte zu 2) habe nicht bemerkt, dass der Kläger Euro eingetragen habe. Vielmehr habe er angenommen, dass es sich um einen Betrag in DM gehandelt habe. Erst nach der Unterzeichnung, als der Kläger schon gegangen war, sei ihm das klar geworden und er habe dem Kläger telefonisch Bescheid gesagt.

Die Beklagte zu 1) habe kein Teilanerkenntnis abgeben wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Klägers und des Beklagten zu 2) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.10.2005 (BI. 130 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

>Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Gegen die Beklagte zu 1) hat der Kläger aus Darlehensvertrag in Verbindung mit dem Anerkenntnis der Beklagten zu 1) einen Anspruch in Höhe von 10.225,84 Euro, wie er sich aus dem Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte zu 1) ergibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) aus dem Darlehensvertrag festgestellt werden kann. Denn sie hat ihre Schuld ausdrücklich anerkannt. Dabei kann es sogar dahinstehen, ob sie den Widerspruch mit dem Teilanerkenntnis ursprünglich unterzeichnet hat. Da der Widerspruch vorn 7.6.04 deutlich die Unterschrift des Beklagten zu 2) trägt, kann ihr Widerspruch an sich nur der vom 8.6.04 sein. Dann wären allerdings die Aktenzeichen verwechselt worden.

Entscheidend ist allein, dass der Rechtspfleger eine Kopie des Widerspruchsschreibens vom 8.6.04 an die Beklagte zu 1) geschickt hat und sie aufgefordert hat zu erklären, ob das ihr Widerspruch sei. Spätestens dann hat sie eindeutig gesehen, dass es sich nur um einen Teilwiderspruch handelte und dass ein Teil der Forderung anerkannt worden ist. In ihrem Antwortschreiben, in dem sie den 10.8.04, nämlich das Datum der Absendung des Schreibens des Rechtspflegers angibt, hat sie keine Einschränkung gemacht, sondern geäußert, das Schreiben solle als Widerspruch gewertet werden. Damit hat sie auf die hauptsächliche Frage geantwortet, ob das ihr Widerspruch sei. Wenn sie das Schreiben nicht in vollem Umfang als ihre Erklärung hätte gelten lassen wollen, dann hätte sie an dieser Stelle klarstellen sollen, dass sie zwar Widerspruch einlegen wolle, aber mit dem Teilanerkenntnis nicht einverstanden sei. Das hat sie nicht getan. Es überzeugt auch nicht, wenn die Beklagte zu 1) jetzt angibt, aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass sie nicht teilweise hätte anerkennen wollen. Dann hätte sie es nicht erklären dürfen.

Damit war der Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte zu 1) aufrechtzuerhalten.

Weitere Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bestehen jedoch nicht. Allein aus dem Umstand, dass sie in den Darlehensverträgen als Darlehensnehmer aufgeführt ist, kann nicht geschlossen werden, dass sie tatsächlich auch Darlehensnehmer ist und dass sie das Darlehen erhalten hat. Sie hat nämlich die Verträge nicht unterschrieben. Es gibt auch keinen Anlass für die Annahme, dass ihr Ehemann sie mit verpflichten wollte und vor allem, dass er dazu berechtigt war.

Gegen den Beklagten zu 2) ist die Klage nur teilweise begründet, weil der Kläger nicht zu beweisen vermochte, dass er dem Beklagten zu 2) den maßgeblichen Darlehensbetrag von 30.200,00 Euro ausgezahlt hätte.

Die Aussage des Klägers bei der Parteivernehmung ist unglaubhaft Er hat zunächst ausgesagt, der Beklagte zu 2) habe die einzelnen Darlehensbeträge vollständig zurückbezahlt bevor er unmittelbar darauf die neuen Darlehensbeträge ausgezahlt bekommen habe. So hat er auf Befragen gesagt: "Er hat mir die 20.8000 wirklich auf den Tisch gelegt." Als er dann zu den Vermerken auf den Darlehensurkunden vernommen worden ist, hat er etwas ganz anderes gesagt. Jetzt auf einmal sollen auf die 20.800,00 DM nur 15.250,00 DM zurückgezahlt worden sein.

Auf den Kredit über 24.550,00 DM seien nur 16.320,00 DM zurückgezahlt worden. Auf den Kredit über 28.230,00 DM seien 14.933,77 Euro zurückgezahlt worden. Dabei handelt es sich möglicherweise um einen Lesefehler. Es könnte auch 14.433,77 Euro heißen. Dann wäre in der Tat die volle Summe zurückgezahlt worden. Hier fällt aber auf, dass noch eine Kopie dieser Vertragsurkunde vorgelegt worden ist, auf der sich die Berechnung nicht befindet. Wenn man sich die Urkunden, insbesondere die Unterschriften betrachtet, dann spricht alles dafür, dass es sich hier um Kopien derselben Urkunde handelt. Aber letztlich kann das dahinstehen, denn allein die Widersprüche in der Aussage des Klägers zu den früheren Darlehensrückzahlungen reicht schon aus, um ihn nicht genügend glaubwürdig erscheinen zu lassen. Demgegenüber hat der Beklagte zu 2) erklärt, dass er die neuen Urkunden über die höheren Beträge unterzeichnet habe. Er war offenbar mit den Zinsaufschlägen einverstanden. Diese sind auch nicht so hoch, dass man sie als sittenwidrig bezeichnen könnte.

Bei dem letzten Vertrag habe er geglaubt, es handele sich um DM-Beträge. Das erscheint auch plausibel, wenn man die Reihenfolge der einzelnen Verträge betrachtet. Der Beklagte zu 2) hat damit anerkannt, infolge von Auszahlungen und Zinsberechnungen ein Darlehen von 30.200,00 DM zu schulden. Daran muss er sich festhalten lassen.

30.200,00 DM entsprechenabzüglich im Vollstreckungsbescheid enthaltenabzüglich unstreitig gezahlter 15.441,01 Euro 10.225,84 Euro 5.215,17 Euro90,00 Euro 5.125,17 Euro.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


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