§§ 2, 19a, 97 UrhG, § 32 ZPO, §§ 31, 249, 670 BGB, VV 2300 RVG
Abmahnung wegen unberechtigter Verwendung eines Stadtplans im Internet,
Nur 0,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG bei "Massenabmahnung",
Streitwert: 7.500,- Euro.
Amtsgericht Charlottenburg
Zivilprozeßabteilung 212
Urteil vom vom 25.02.2009, 212 C 209/08
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 212, im schriftlichen Verfahren,
durch die Richterin am Amtsgericht ... für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 600,00 € in der
Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.163,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.763,60 € vom 12. September 2008 bis 21. September 2008 und aus 1.163,60 € seit dem 22. September 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nurgegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Berufung wird für die Klägerin nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen der vermeintlichen
Verletzung von Urheberrechten an Karten im Internet in Anspruch.
Die Beklagte hat am 17. Mai. 2008 das alljährliche Fußballturnier der Deutschen Industrie- und
Handelskammern in Frankfurt am Main ausgerichtet. Für die Organisation, Anreise und
Dokumentation wurde unter der Domain www.ihkturnier.de eine Internetseite eingerichtet, auf der
im Impressum die Beklagte unter Angabe des Vertretungsberechtigten als Herausgeber benannt
wurde. Auf dieser Webseite wurden u. a. Hotels und Unterkunftsmöglichkeiten für auswärtige
Teilnehmer aufgeführt. Für das Best-Western Doorm Hotel in Maintal wurden als
Wegbeschreibung ein Stadtplanausschnitt basierend auf einer Größe von ca. DIN A 4 und ein
Luftbild gezeigt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08. Juli 2008 forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung
der Verwendung des Stadtplanausschnittes, zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten auf. Die Beklagte
nahm den Kartenausschnitt vom Netz und gab unter Vorbehalt eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz für die nichtlizensierte
Nutzung des Kartenausschnitts in Höhe von 1.620,00 € sowie Erstattung der Kosten des
Abmahnschreibens in Höhe von 555,60 €.
Die Klägerin behauptet, die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Karte, die von der Beklagten
im Internet veröffentlicht wurde, zu besitzen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte für die
Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Weiterhin trägt sie vor, dass Schadensersatz im Wege
der Lizenzanatogie auf der Grundlage ihrer regulären Tarife zu leisten sei, die den üblichen
Marktpreisen entsprechen.
Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte einen Betrag von 600,00 € gezahlt, der
Erledigungserklärung der Klägerin hat sie sich nicht angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg, bestreitet ein ausschließliches
Nutzungsrecht der Klägerin sowie eine kommerzielle und schuldhafte Nutzung des
lizenzpflichtigen Kartenausschnitts und trägt vor, die Klägerin habe durch die Gestaltung der
Webseite in rechtsmissbräuchlicher Weise vereitelt, dass ein Nutzer die Kostenpflichtigkeit habe
erkennen können. Im Übrigen ist sie der Ansicht, die Forderungen der Klägerin seien auch im
Hinblick auf die nur kurzzeitige und einmalige Nutzung maßlos übersetzt, weil es derartige
Kartenausschnitte deutlich billiger teilweise sogar kostenlos am Markt gäbe. Bei den
Anwaltsgebühren seien sowohl der Gegenstandswert als auch der Gebührenrahmen angesichts
der wie am Fliesband produzierten Abmahnungen überhöht. Die Klägerin verdiene ihr Geld alleine
durch die Ausnutzung der Unerfahrenheit und der Unkenntnis der von ihr Abgemahnten und sei
einem Abmahnverein gleichzustellen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien haben sich übereinstimmend mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 128 Abs. 2 ZPO konnte im Einverständnis der Parteien schriftlich entschieden werden.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen
war sie abzuweisen.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Charlottenburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits
nach § 32 ZPO in Verbindung mit § 3 der 2. Berliner Konzentrationsverordnung örtlich zuständig.
Bei im Internet begangenen Rechtsverstößen bestimmt sich der Gerichtsstand zwar nicht nach
den Grundsätzen des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes", so dass der Rechtsinhaber den
Gerichtsstand beliebig bestimmen könnte. Ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsortes
besteht aber immer dort, wo sich der behauptete Verstoß in dem konkreten Verhältnis der
Prozessparteien auswirkt (OLG Celle, Beschluss vom 17. Oktober 2002, - 4 AR 81/02 - OLGR
Celle 2003, 47). Mit anderen Worten liegt dort ein Gerichtsstand vor, wo die über das Internet
geladenen Daten bestimmungsgemäß abgerufen werden können und sich auch
bestimmungsgemäß auswirken (BGH NJW2005, 1435, Dankwerts GRUR 2007, 104).
In Berlin war die Einstellung im Internet nicht nur abrufbar, sondern hatte auch eine
bestimmungsgemäße Auswirkung, da die Werbung für das Hotel sich gerade an auswärtige
Interessenten des Turniers auch in Berlin richtete.
Die Klage ist mit Ausnahme eines Differenzbetrages in Höhe von 412,00 € bei den
Rechtsanwaltsgebühren für das Abmahnschreiben auch begründet.
Entsprechend dem Antrag der Klägerin war festzustellen, dass hinsichtlich des nach
Rechtshängigkeit geleisteten Betrages in Höhe von 600,00 € eine Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache eingetreten ist, weil der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Schadens- und
Aufwendungsersatz in Höhe von 1.763,60 € zustand. Dementsprechend war ihr noch die nach
dem geleisteten Teilbetrag verbleibende Differenz in Höhe von 1.163,60 € zuzuerkennen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG, 31 BGB in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagten hat die Urheberrechte der
Klägerin gemäß § 19a UrhG verletzt, indem sie Kartenmaterial der Klägerin im Internet öffentlich
zugängig gemacht hat, so dass sie verpflichtet ist, ihr Schadensersatz nach der so genannten
Lizenzanalogie zu leisten.
Der von der Klägerin vorgelegte Kartenausschnitt stellt ein urheberschutzfähiges Werk im Sinne
von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG dar. Es entspricht allgemeiner Ansicht (BGH GRUR, 2005, 854), dass
Stadtpläne urheberschutzfähige Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sind, wenn es sich um
persönliche, geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Dabei ist der Raum für
die Entfaltung schöpferischer Leistung im Hinblick auf topografische Vorgaben gering, so dass an
die Schöpfungshöhe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können, da anderenfalls der
Schutz für Kartenwerke leer laufen würde. Für die Schöpfungshöhe maßgeblich ist daher
regelmäßig die Gesamtkonzeption, die ihrerseits insbesondere durch die so genannte
Generalisierung - Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden - bestimmt wird. Unter
Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier ein eigentümliches Kartenbild vor, das
urheberrechtlichen Schutz genießt. Auf der Grundlage amtlicher Karten wird - wie sich aus den
detaillierten Ausführungen der Klägerin zum Herstellungsprozess ihrer Karten im Schriftsatz vom
23. Oktober 2008 ergibt - nach einem Schlüssel entschieden, welche Einzelheiten in konkret
welcher Weise darzustellen sind. Dies gewährleistet ein gleichmäßiges Kartenbild und genügt, um
die erforderlichen schöpferischen Züge aufzuweisen.
An den von der Beklagten zeitweise genutzten Karte steht der Klägerin auch das Nutzungsrecht
im Sinne von § 31 UrhG zu.
Die Klägerin hat die Rechtekette im Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 schlüssig dargelegt. Die
Beklagte ist dem substantiierten Vortrag der Klägerin zur Urheberschaft und dem entsprechenden
eingereichten Werkvertrag nicht substantiiert entgegengetreten. Von der Aktivlegitimation der
Klägerin ist daher auszugehen.
Die Beklagte hat durch die Verwendung des Kartenausschnitts im Internet die Nutzungsrechte der
Klägerin gemäß § 19a UrhG verletzt.
Die Beklagte handelte schuldhaft, weil sie zumindest fahrlässig in den Rechtsbestand der Klägerin
eingegriffen hat. Sie hätte sich vor der Nutzung des Kartenausschnittes über eine etwaige
Berechtigung informieren müssen. Die Haftung einer juristischen Person für urheberrechtliche
Ansprüche wird bei einer entsprechenden Haftung der Organe nach § 31 BGB begründet (BGHZ
17, 376, 383). Nach § 97 UrhG haftet insoweit grundsätzlich derjenige, der aufgrund eigener
Willensbetätigung tätig wird und die rechtliche Möglichkeit hat, die Tat oder zumindest seinen
Beitrag dazu zu verhindern. Verletzer ist dabei nicht nur der, der selbst unmittelbar die
Rechtsverletzung herbeiführt, sondern auch derjenige, der willentlich und adäquat kausal an der
Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (Lütje in Möhring/Nicoletti, Kommentar
zum Urheberrecht, 2. Aufl. 2000, § 97 Rn. 20). Dabei gilt, dass an die im Verkehr zu beachtenden
Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind (Schmid/Wirth, UrhG, 1. Auflage 2004, §
97, Rn. 16). Die Beklagte, die sich selbst im Impressum der Webseite als deren Herausgeber
bezeichnet, kann es nicht entlasten, dass das Kartenmaterial von einem ihrer Mitarbeiter
eingestellt worden ist. Die Organe der Beklagten hätten den erstellten Internetauftritt kontrollieren
und die Urheberrechtsfreiheit der Karte überprüfen müssen. Dies gilt um so mehr, als die
Problematik der Nutzung von Kartenmaterial unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten seit
Jahren in der Öffentlichkeit und vor allem im Internet diskutiert wird. Aus diesen Gründen greift
auch der Hinweis der Beklagten auf die möglicherweise erschwerte Erkennbarkeit einer
Lizenzpflicht auf dem Stadtplandienstportal der Klägerin nicht, zumal sich unter jedem
angezeigten Kartenausschnitt auch ein Copyright-Vermerk und ein Lizenzangebot befindet.
Die Klägerin kann ihren Schaden nach der so genannten Lizenzanalogie beziffern. Es ist dabei
eine fiktive Lizenz zu errechnen, deren Höhe sich rein objektiv danach bemisst, was ein
vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte (BGH GRUR
1990, 1008, 1009). Nach allgemeiner Ansicht ist der Urheberrechtsverletzer verpflichtet,
zumindest den Betrag zu ersetzen, der dem Geschädigten bei Abschluss einer entsprechenden
Lizenz zugestanden hätte (BGH GRUR 1956, 427, 429). Diese Rechtsprechung beruht auf der
Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer Verletzt, nicht besser stehen soll,
als er im Falle einer ordnungsgemäßer erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden
hätte (BGH GRUR 1987, 37, 39). Bei dem von der Beklagten genutzten Kartenausschnitt handelt"
es sich um einen Ausschnitt der Größe DIN A 4, wobei ein Betrag von 1.620.00 € der Höhe nach
angemessen ist. Dieser Betrag entspricht dem, was die Klägerin nach der Lizenzanalogie
verlangen könnte. Hierbei kommt es darauf an, den objektiven, sachlich angemessenen Wert der
Benutzungsberechtigung zu ermitteln, den der Verletzer sich angemaßt hat {BGH GRUR 1962,
509, 513). Die Klägerin hat unter Anführung konkreter Beispiele dargestellt, dass Wettbewerber
für die unbefristete Einräumung eines Nutzungsrechts an Karten entsprechender Güte ähnliche
Entgelte verlangen. Dass Vorbringen der Beklagten zu den Möglichkeiten eines weitaus
günstigeren Erwerbs sind dagegen nicht hinreichend substantiiert, weil nicht feststellbar ist, dass
die Karten und Leistungen der anderen Wettbewerber mit denen der Klägerin vergleichbar sind.
Soweit die Beklagte meint, im Hinblick auf die nur kurzzeitige Nutzung sei ein geringerer
Schadenersatzanspruch entstanden, kann sie nicht gehört werden. Die Dauer der Nutzung ist
nach der Lizenzanalogie unerheblich, denn die Beklagte und die vorgetragenen Mitbewerber
schließen ihre Verträge unabhängig von der Nutzungsdauer.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass nur die Vergütungssätze für eine
nicht kommerzielle Nutzung zugrunde gelegt werden könnten. Der Planausschnitt sollte als
Anfahrtsskizze zu einem Hotel dienen, das vom Inhaber der Domain selbst empfohlen wurde.
Diese Werbung diente damit aber nicht mehr den betrieblichen Zwecken der Beklagten, sondern
bewegte sich eindeutig im geschäftlichen Bereich.
Die Klägerin hat zudem gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen
Abmahnkosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, allerdings nur in Höhe eines
Betrages von 143,60 €.
Soweit die Klägerin darüber hinausgehend 370,80 € Aufwendungsersatz für das
Abmahnschreiben fordert, war die Klage abzuweisen.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Die Ersatzpflicht des Geschädigten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der
außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere auch auf die Anwaltskosten, weil die
Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dem adäquaten Kausalverlauf entspricht. Die
Ersatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes
erforderlich, also notwendig und angemessen war. Nichts anderes gilt, stützt man die Erstattung,
von Abmahnkosten auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH LM Nr. 42 zu §
683 BGB). Denn auch der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gewährt nur einen
Erstattungsanspruch für die erforderlichen Aufwendungen.
Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Der
Gegenstandswert orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin an der
Unterbindung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen durch die Beklagte hat. Ein
Gegenstandswert von 7.500,00 € für den in der Abmahnung geltend gemachten
Unterlassungsanspruch entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Berlin.
Die Klägerin kann jedoch nur eine 3/10-Geschäftsgebühr gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Nr.
2400, 2402 VV RVG in Höhe von 123,60 € sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale
nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, mithin insgesamt
143,60 € Abmahnkosten beanspruchen.
Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin Abmahnungen dieser Art in großer Zahl ausspricht. Bei
dem eingereichten "Abmahnschreiben" der Klägerin handelt es sich um ein routinemäßig erstelltes
Schreiben einfacher Art, d. h. ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere
sachliche Auseinandersetzungen. Das Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 2008 enthält keine
konkreten auf diesen Fall bezogenen Rechtsausführungen und entspricht inhaltlich den
Mahnschreiben der in zahlreichen anderen beim Amtsgericht Charlottenburg geführten
Rechtsstreitigkeiten der Klägerin. Dabei liegt immer der gleiche, rechtlich einfach gelagerte
Sachverhalt - die Abmahnung eines unberechtigten Herunterladens und Veröffentlichen von
Kartenmaterial - vor. Ein derartiges Schreiben löst aber lediglich eine 3/10-Geschäftsgebühr aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 91, 91 a, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Berufung gegen diese Entscheidung war für die Klägerin nicht zuzulassen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts
erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).