Streitwert & Gegenstandswert
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    In zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten richten sich die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren regelmäßig nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert.

Der Streitwert spiegelt Ihr wirtschaftliches Interesse an dem Fall wider. Haben Sie etwa bei einem Autounfall einen Sachschaden von 10.000,- Euro erlitten und wollen Sie diesen Schaden geltend machen, bemessen sich die Anwalts- und Gerichtsgebühren nach diesem Betrag. Gleiches gilt, wenn Sie auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Kaufpreiszahlung, usw., in Anspruch genommen werden. Geht es um die Herausgabe einer Sache, ist deren Wert maßgeblich. Bei einem durchschnittlich schwierigen und arbeitsaufwendigen Fall wird der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG ansetzen. Diese beträgt bei einem Streitwert von 5.000,- Euro genau 434,20 Euro, bei einem Wert von 10.000,- Euro genau 798,20 Euro, usw. Hinzu kommen Auslagen für Porto, Telefon, etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Falls sich der Wert eines Rechtsstreits nicht in Zahlen beziffern lässt, z.B. bei einer Nachbarschaftsstreitigkeit um einen Zaun, einem Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung, usw., hat der Rechtsanwalt die Gebühren gemäß §23 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach "billigem Ermessen" zu bestimmen.

Wird ein Streitfall vor Gericht ausgetragen, bestimmt das Gericht den Streitwert.

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