Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind gesetzlich geregelt, können also durch den Rechtsanwalt nicht nach Belieben festgesetzt werden.
Seit dem 01.07.2004 regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Höhe der Gebühren. Die Höhe der anwaltlichen Gebühr richtet sich in vielen Fällen, insbesondere in zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert. So beträgt z.B. die volle Gebühr für einen Gegenstandswert bis 500,00 Euro genau 49,00 Euro zzgl. MwSt. und Auslagen. Mit zunehmendem Gegenstandswert erhöht sich dann stufenweise auch der Betrag einer vollen Gebühr. Dabei sind die Stufen der Gebührenerhöhung ebenfalls gesetzlich festgelegt.
Davon abweichend kann der Anwalt mit seinem Mandanten eine höhere Vergütung vertraglich vereinbaren. Solche Honorarvereinbarungen sind vor allem bei sehr zeitaufwendigen Mandaten, etwa bei anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des privaten Baurechts oder in der Strafverteidigung üblich. Diese Honorarvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Sie muss schriftlich abgefasst sein. Der Anwalt ist standesrechtlich verpflichtet, den Mandanten vor dem Abschluss einer Honorarvereinbarung darüber aufzuklären, dass die Vereinbarung über der gesetzlichen Vergütung liegt.
Was kostet die Erstberatung durch den Anwalt?
Erste Beratung bedeutet, der Rechtssuchende wendet sich zum ersten Mal an den Rechtsanwalt wegen einer Angelegenheit, auf die sich seine Bitte um Rat oder Auskunft bezieht. Dabei kann der Rat vom Anwalt mündlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erteilt werden.
Regelmäßig weiß der Rechtssuchende bei Beauftragung des Anwaltes noch gar nicht, in welcher Richtung er den Anwalt beauftragen will. Vielmehr wird der Mandant erst nach der Beratung durch den Anwalt in die Lage versetzt, über die weiteren gewünschten Schritte zu entscheiden.
Für diese Situation wurde 1994 die sog. Erstberatungsgebühr eingeführt. Die Erstberatungsgebühr beträgt für Verbraucher maximal 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie schützt den rechtssuchenden Bürger vor unabsehbaren Honorarforderungen, wenn er sich erstmalig beraten läßt. Für weitere Beratungsgespräche, die über die Erstberatung hinaus gehen, beträgt die Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG für Verbraucher höchstens 250,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Ein Anwalt, der eine höhere Gebühr geltend machen will, muss dies schriftlich mit seinem Mandanten vereinbaren.
Der Anwalt ist im Übrigen verpflichtet, dem Rechtssuchenden die sog. Erstberatungsgebühr in Rechnung zustellen. Eine unentgeltliche Tätigkeit oder die Vereinbarung geringerer Gebühren, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Rechtsanwälte vorsieht, sind gemäß § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung nur sehr eingeschränkt gestattet und können zudem auch einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen.
Die Höchstgebühr von 190,00 Euro für ein erstes Beratungsgespräch kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht. Regelmäßig müssen Sie bei uns mit Kosten zwischen 50,00 und 100,00 Euro zzgl. MwSt. für eine Erstberatung rechnen.
Ein Anbahnungsgespräch und Informationsgespräch, d.h. eine Anfrage, ob ein Mandat überhaupt angenommen werden kann, ist in der Regel kostenlos.
Wie geht es weiter?
Sobald der Rechtssuchende den Anwalt den Auftrag erteilt, seine rechtlichen Interessen außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten, entfällt die Höchstgrenze für Beratungsgespräche und die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert.
Bei außergerichtlicher Tätigkeit, entstehen nach dem jeweiligen Gegenstandswert sog. Rahmengebühren. Sie werden deswegen als Rahmengebühren bezeichnet, weil der Rechtsanwalt die Höhe seiner Gebühr innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens selbst bestimmt. Dabei orientiert er sich insbesondere an der Bedeutung der Sache, am Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowie an seinem Haftungsrisiko.
Für die anwaltliche Tätigkeit vor Gericht gelten - soweit nicht eine Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Mandanten getroffen wurde - die gesetzlichen Gebühren. Diese richten sich wiederum nach dem Gegenstands- oder Streitwert.
Besonderheiten in Straf- und Bußgeldsachen
In Straf- und Bußgeldsachen entstehen ebenfalls Rahmengebühren, allerdings mit der Besonderheit, dass bei der Verteidigung in der Hauptverhandlung für jeden einzelnen Verhandlungstag Gebühren entstehen. Die Höhe der Gebühren variiert dabei, je nachdem welches Gericht zuständig ist, z.B. das Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), das Landgericht (als Große Strafkammer, Schwurgericht oder Berufungsstrafkammer), das Oberlandesgericht (als Staatsschutzsenat oder Revisionsgericht) oder der Bundesgerichtshof (als Revisionsgericht).
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, also die Vereinbarung einer Vergütung oder einer erhöhten Vergütung, die vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Können weitere Kosten entstehen?
Neben den Gebühren für seine Tätigkeit kann der Anwalt auch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz spricht von Auslagen. Daher kann der Anwalt folgende Auslagen gegenüber dem Mandanten berechnen:
fallbezogene Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. Telefon und Porto)
Dokumentenpauschalen (z.B. Fertigung von Ablichtungen und Abschriften aus Behörden- oder Gerichtsakten)
Reisekosten
vorgelegte Gerichtskosten
vorgelegte Gerichtsvollzieherkosten
Gebühren für Meldeamtsanfragen
Kosten für Registerauskünfte oder Grundbuchauszüge
Übersetzungskosten
Derartige Auslagen können natürlich nur dann dem Mandanten in Rechnung gestellt werden, soweit sie im konkreten Einzelfall entstanden sind und erforderlich waren oder vom Mandanten ausdrücklich gewünscht waren.
Darüber hinaus verstehen sich sämtliche Gebühren und Auslagen als Nettobeträge, so dass die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % ebenfalls vom Mandanten zu zahlen ist.
Regelmäßig wird Ihr Anwalt gemäß § 9 RVG auch einen Vorschuss von Ihnen fordern. Dies ist gesetzlich erlaubt und in den meisten Fällen auch notwendig, um die Kosten für die Vertretung (Telefon, Porto, Fahrkosten, Büromaterial, Angestelltengehälter) vorab zu decken.
Erhalte ich die Kosten erstattet?
Wenn Sie Ihren Fall "gewinnen", hat Ihr Gegner regelmäßig auch die Kosten Ihres Anwalts zu tragen. In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen sind Sie im Obsiegensfalle darauf angewiesen, dass Ihr Gegner zahlungsfähig ist. Ein Urteil zu Ihren Gunsten nützt Ihnen nichts, wenn die Gegenseite kein Geld hat. Dies sollten Sie im Vorfeld immer bedenken. Auch im Obsiegensfalle können Sie daher ganz oder teilweise auf den Kosten des Rechtsstreits "sitzen bleiben". Im Arbeitsrecht gilt zudem die besondere gesetzliche Regelung, dass die außergerichtlichen Kosten und die erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht entstandenen eigenen Auslagen nicht dem Gegner in Rechnung gestellt werden können. Wenn Sie erfolgreich gegen eine staatliche Maßnahme vorgehen, haben Sie ebenfalls in vielen Fällen einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Staatskasse. Aufgrund knapper Kassen versucht die Staatskasse jedoch oftmals einen Grund dafür zu finden, weshalb Ihnen die Kosten nicht oder nicht in voller Höhe zu erstatten sind. Nicht selten findet die Staatskasse eine Begründung, weshalb Sie selbst dafür verantwortlich waren, dass das behördliche oder gerichtliche Verfahren überhaupt stattgefunden hat oder weshalb die anwaltliche Gebührenforderung angeblich überzogen sei. Ähnlich verfahren viele Rechtsschutzversicherungen.
Warum ist der Anwalt so teuer?
Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. Er ist in der Regel selbständig tätig und muss, wie jeder Selbständige, seine laufenden Kosten aus den Gebühren decken. Die dem Mandanten in Rechnung gestellten Gebühren stellen also lediglich den Brutto-Umsatz, nicht den Gewinn des Anwalts dar. Abzüglich der laufenden Kosten des Kanzleibetriebs und der auf den verbleibenden Gewinn entfallenen Steuern, verbleibt dem Anwalt, wie jedem Selbständigen, nur ein relativ kleiner Teil des Umsatzes als Gewinn.
Daneben müssen Sie bedenken, dass ein erheblicher Anteil der anwaltlichen Arbeit "hinter den Kulissen" stattfindet. Neben den Gesprächen, die der Anwalt mit dem Mandanten führt und den Gerichtsterminen, die er mit dem Auftraggeber wahrnimmt, muß der Anwalt sich in den Fall einarbeiten, die Rechtslage prüfen, Schriftsätze entwerfen und fertigen, gegnerische Schriftsätze sorgfältig studieren, neueste Rechtsprechung recherchieren, die Anschriften von Zeugen ermitteln, die Akte verwalten, den ordnungsgemäßen Ablauf und die Organisation des Verfahrens überwachen, usw. Rechnet man die gesetzlichen Gebühren auf einen Stundenlohn um, bleibt die Vergütung des Anwalts nicht selten hinter der eines selbständigen Handwerkers zurück. Mandate mit hohem Arbeitsaufwand aber geringem Gegenstandswert, bei denen es für den Mandanten "nur" um Beträge bis zu 1.000,00 Euro geht, erweisen sich für den Anwalt häufig als Zuschußgeschäfte. Diese Schieflage wird ausgeglichen durch "Routinemandate", die einen vergleichsweise geringen Arbeitsaufwand verursachen sowie durch Aufträge, denen ein hoher Gegenstandswert zugrunde liegt.
Die gesetzliche Regelung ist weder für den Mandanten noch für den Anwalt befriedigend. Mitunter sehen sich Mandanten für einen vermeintlich oder tatsächlich geringen Arbeitsaufwand hohen Gebührenforderungen des Anwalts ausgesetzt. Auf der anderen Seite kann der Rechtsanwalt für monate- oder gar jahrelange Tätigkeiten oftmals nur geringe Gebühren in Rechnung stellen. Ob sich ein Mandat "rechnet", ist im Vorfeld oftmals weder für den Auftraggeber noch für den Anwalt absehbar.
Verwechseln Sie die anwaltliche Tätigkeit im realen Leben daher nicht mit dem Bild, das Ihnen durch das Fernsehen in Anwaltsserien oder sog. "Pseudo-Dokus" vermittelt wird. Wenn ein Rechtsanwalt gleichsam "Tag und Nacht" für Sie da sein soll, Sie von ihm erwarten, dass er aufwendige eigene Ermittlungen anstellt, gar in Begleitung eines Privatdetektivs oder weiteren Kanzleipersonals, müssen Sie realistischerweise mit einem Stundenhonorar von mindestens 300,- Euro zzgl. Steuern und Auslagen und einem Gesamtaufwand von mehreren Tausend Euro rechnen. Dies kann und will sich in der Regel kein Rechtsuchender leisten, wenn für ihn lediglich ein relativ kleiner Streitbetrag oder eine vergleichsweise geringe Strafe auf dem Spiel steht. Auch der unterlegene Prozessgegner, die Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse (falls Ihnen ein Anwalt beigeordnet wird oder Sie freigesprochen werden) müssen einen solchen Aufwand regelmäßig nicht erstatten.
Sie können sich darauf verlassen, dass Ihr Anwalt fair und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abrechnet. Selbstverständlich berechnen wir Ihnen die voraussichtlich anfallenden Kosten eines Rechtsstreits gerne vorab, damit Sie Ihr finanzielles Risiko abschätzen können.
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