Fehlerhafte Sozialauswahl
Hessisches Landesarbeitsgericht
14. Kammer
Urteil vom 22.01.2009, 14 Sa 1173/08
In dem Berufungsverfahren
...
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 14, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin als Beisitzer für Recht erkannt:
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie die
Weiterbeschäftigung des Klägers.
Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden Beklagte) ist ein tarifgebundenes
Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, das automatische Türsysteme für Straßen
und Schienenfahrzeuge produziert. Sie beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung
des Klägers ca. 569 Arbeitnehmer, ferner besteht im Betrieb der Beklagten ein
Betriebsrat.
Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden Kläger) ist am XX.XX.19XX geboren
und hat Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Personen. Er ist seit dem
15.10.1996 als Industriemechaniker bei der Beklagten beschäftigt, sein Brutto-
Monatseinkommen belief sich zuletzt auf 2626.- . Der Kläger ist schwerbehindert mit
einem Grad der Behinderung von 30, ferner liegt rückwirkend zum 1.6.2006 ein Gleichstellungsbescheid
hinsichtlich eines GdB von 50 vor.
Mit seiner am 20.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigung wendet sich
der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 29.11.2007 zum 31.3.2008. Das
Integrationsamt hat der beabsichtigten Kündigung mit Bescheid vom 23.11.2007, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 17/ Bl. 66 71 d.A.) zugestimmt, dieser
Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.
Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat unter dem 15.10.2007 einen Interessenausgleich
(Anlage B 2 / Bl. 28 31 d.A.), ein Sozialplan ist gleichfalls auf den 15.10.2007
datiert (Bl. 37 40 d.A.) Auf den Inhalt wird Bezug genommen.
Im Interessenausgleich wird zur Frage der Personalanpassung unter Ziffer 3 b ausgeführt
"
e) Gemeinsamt mit dem Betriebsrat wurden betrieblich notwendige Mitarbeiter definiert,
deren Ausscheiden entweder zum Know-how-Verlust oder zum Verlust von Fähigkeiten
oder Fertigkeiten führen würde. Diese werden aus der Sozialauswahl ausgenommen.
f) Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen und dem auf der Rechtsprechung basierenden Punkteschema
gemäß Anlage 1.
Das Durchschnittsalter in der Fertigung beträgt mehr als 43 Jahre. Die Alterspyramide
hat ihre größte Dicke jenseits der 40 und verjüngt sich stark nach unten. Um nicht zu einer
noch ungünstigeren Altersverteilung zu kommen, ist es erforderlich, zumindest die
derzeitige Altersstruktur nicht durch den geplanten Personalabbau zu verschlechtern.
Deshalb wird zur Sicherung der Altersstruktur in der Fertigung gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 2.
HS. KSchG vereinbart, dass zum Zwecke der Sozialauswahl vier Altersgruppen gebildet
werden. Die 1. Gruppe reicht bis zum vollendeten 29. Lj, 2. Gruppe 30. bis vollendetes
39. Lj. 3. Gruppe 40. bis vollendetes 49. Lj., 4. Gruppe 50. bis vollendetes 59. Lj. und älter.
Innerhalb der Altersgruppen sind die Mitarbeiter mit der geringsten Punktzahl entsprechend
dem Verhältnis der Mitarbeiter in der jeweiligen Altersgruppe zur Anzahl der
gewerblichen Mitarbeiter insgesamt vom Verlust des Arbeitsplatzes betroffen.
.
g) Gemeinsamt mit dem Betriebsrat wurde eine namentliche Liste der zu entlassenen
gewerblichen Mitarbeiter und der Angestellten (Anlage 2 und 3) erstellt, die Bestandteil
dieses Interessenausgleichs sind. Sie werden in der gleichen Form wie dieser Interessenausgleich
unterzeichnet und mit diesem fest verbunden.
Zu Ziffer 4 g des Interessenausgleichs legte die Beklagte eine Namensliste unter der Überschrift Anlage 2 zum Interessenausgleich und Sozialplan vom 15.10.2007 vor, die von der Geschäftsführung und dem Betriebsrat am 26.10.2007 unterzeichnet worden ist und das Datum vom 25.10.2007 trägt. Hierin heißt es unter anderem:
Auf die Namensliste, auf der sich auch der Name des Klägers befindet, wird im Übrigen
Bezug genommen (Bl. 33 und 34 d.A).
Die Beklagte hat behauptet, dass 54 Arbeitnehmer von der Sozialauswahl ausgenommen
worden seien, da ihre Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse
liege.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Namensliste nicht wirksamer Bestandteil
des Interessenausgleichs geworden sei. Zudem habe die Beklagte nicht substantiiert
vorgetragen, warum bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausgenommen
worden seien.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie die erstinstanzlich
gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des
Arbeitsgerichts Kassel vom 13.5.2008 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.11.2007 festgestellt
und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG nicht
greife, da die Namensliste erst zeitlich nach dem Interessenausgleich erstellt worden
sei und daher das Erfordernis der Einheitlichkeit der Urkunde nicht erfüllt sei.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 16.7.2008 zugestellt worden ist hat die Beklagte
mit Schriftsatz, der am 24.7.2008 beim Hess. LAG eingegangen ist, Berufung
eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.9.2008 im Einzelnen begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Namensliste die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5
KSchG als Teil des Interessenausgleichs erfülle, da sie von beiden Betriebsparteien
unterzeichnet und als Anlage zum Interessenausgleich genommen worden sei, es bestehe
daher nicht bloß eine gedankliche Verbindung zum Interessenausgleich.
Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass auch die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft
sei. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte alle gewerblichen Arbeitnehmer
in den Auswahlkreis der vergleichbaren Arbeitnehmer einbezogen habe. Dies
habe den Kläger nicht benachteiligt und habe die Wahrscheinlichkeit, von einer Kündigung
nicht betroffen zu sein, erhöht, zumal alle diese Mitarbeiter derselben Ebene der
Betriebshierarchie angehörten und aufgrund der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel
auf allen Arbeitsplätzen im Produktionsbereich eingesetzt werden könnten. Die Arbeitnehmer
A und B gehörten einer anderen Altersgruppe an und seien horizontal mit
dem Kläger nicht vergleichbar. Insbesondere liege die Weiterbeschäftigung des vom
Kläger benannten Mitarbeiters Thieme im berechtigten betrieblichen Interesse, da er
einer von wenigen ausgebildeten Klebepraktikern sei. Der Mitarbeiter Peter habe als
stellvertretender Gruppenleiter und der Mitarbeiter Gratz als Gruppenleiter Vorgesetztenfunktion.
Gleiches gelte für die Mitarbeiterin Simon als eine von zwei Gruppenleiterinnen
im Beschlagbau.
Die Beklagte beantragt
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem ersten Rechtszug. Er behauptet,
dass konkrete Darlegungen der Beklagten über einen anhaltenden Auftragsrückgang
nicht vorgetragen worden seien, zumal Überstunden angefallen seien und
Leiharbeiter eingesetzt würden. Ebenso wenig greife die Vermutungswirkung des § 1
Abs. 5 KSchG, da die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt worden
sei, mit dieser nicht fest verbunden sei und keine einheitliche Urkunde vorliege. Jedenfalls
sei die Sozialauswahl grob fehlerhaft .Die Beklagte habe die Austauschbarkeit der
Arbeitnehmer grob verkannt, nachdem sie alle gewerblichen Arbeitnehmer unterschiedlicher
Lohngruppen als vergleichbar angesehen habe, so die Mitarbeiter A und B.
Schließlich habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, warum sie einzelne Mitarbeiter
als Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausgenommen habe. Auch der Kläger
verfüge über die von der Beklagten mehrfach erwähnten besonderen Eigenschaften, da
er bei einem Gespräch mit dem Teamsprecher C an zweiter Stelle einer Qualifizierungsmatrix
geführt worden sei und der vor ihm stehende Mitarbeiter D in den Bürobereich
versetzt worden sei.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen
Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung
der Beklagten vom 15.9.2008 sowie ihren Schriftsatz vom
27.11.2008 sowie die Berufungserwiderung des Klägers vom 14.11.2008 und seinen
Schriftsatz vom 3.12.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgerecht und ordnungsgemäß
eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO).
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht
hat im Ergebnis zutreffend der Klage stattgegeben. Zwar ist entgegen der
Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts von einer wirksamen Verbindung zwischen dem
Interessenausgleich und der vorgelegten Namensliste auszugehen. Jedoch erweist sich
die Sozialauswahl als grob fehlerhaft. Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Nachdem der Kläger die Klagefrist des § 4 KSchG gewahrt hat, ist die Kündigung
auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen.
2. Zunächst stellt die von der Beklagten vorgenommene Bildung von Altersgruppen
keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach §§ 1, 10 AGG
dar. Auch nach § 10 AGG ist es zulässig, im Rahmen der Sozialauswahl Altersgruppen
zu bilden. Zwar ergibt sich bei der Bildung von Altersgruppen eine an
das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern. Sie
führt allerdings nicht unter Berücksichtigung der sonstigen sozialen Gesichtspunkte
wie Betriebszugehörigkeit, Unterhalt und Schwerbehinderung zu einer
Überbewertung des Lebensalters (vgl. BAG, Urteil vom 6.11.2008 2 AZR
701/07 juris). Damit bestehen keine Bedenken an der von der Beklagten vorgenommen
Herausnahme der Mitarbeiter B und A unter Berücksichtigung einer
anderen Altersgruppe.
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts liegt auch eine wirksame
Verbindung von Interessenausgleich und Namensliste vor. Insbesondere ist die
von der Beklagten vorgelegte Namensliste Bestandteil des Interessenausgleichs
im Sinne des § 1 Abs. 5 KSchG. Zwar ist nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag
der Parteien die Namensliste erst ca. 11 Tage nach dem Interessenausgleich
unterzeichnet worden. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Verbindung
von Namensliste und Interessenausgleich. Nach der Rechtsprechung
des BAG (Urteil vom 22.1.2004 2 AZR 111/02 juris Rdn 55 ferner KR
Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rdn 703a mit weiteren Nachweisen) ist es ausreichend,
wenn die Namensliste zeitnah zum Interessenausgleich erstellt wird, auch
wenn die Unterzeichnung der Namensliste erst nach Erstellung des Interessenausgleichs
erfolgt. Insbesondere ist auch das gesetzliche Schriftformerfordernis
erfüllt, § 125, 126 BGB. Beide Schriftstücke sind zunächst von den Betriebsparteien
unterzeichnet. Auch nach § 1 Abs. 5 KSchG ist es zulässig, eine Liste der
zu kündigenden Arbeitnehmer als Anlage zum Interessenausgleich zu erstellen
(vgl. BAG, Urteil vom 21.2.2002 2 AZR 581/00 juris), wenn sich aus den jeweiligen
Schriftstücken ergibt, dass Namensliste und Interessenausgleich auf
einander Bezug nehmen. Auch diese Voraussetzungen liegen vor, wie sich aus
dem Text der von der Beklagten vorgelegten Schriftstücke ergibt.
4. Allerdings erweist sich die Durchführung der Sozialauswahl als grob fehlerhaft.
Dies ergibt sich bereits aus den Darlegungen der Beklagten.
4.1
Folgt man ihren Ausführungen, sind zunächst alle gewerblichen Arbeitnehmer in
den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer einbezogen worden. Dies entspricht
grundsätzlich nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung
des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer. Zwar ist der nach dem
Gesetz vorgegebene Prüfungsrahmen beschränkt, was sich bereits aus dem
Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit ergibt. Den Betriebspartnern wird insoweit
bei der Beurteilung und Bewertung der sozialen Auswahl eine hohe Präferenz
eingeräumt, wobei sich diese auch auf die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen
bezieht (vgl. BAG, 21.1.1999, 2 AZR 624/98 - juris, ferner BAG v. 21.2.2001
2 AZR 39/00). Hier haben die Betriebsparteien entgegen den von Rechtsprechung
und Lehre entwickelten Grundätzen alle gewerblichen Arbeitnehmer als
vergleichbar angesehen und in diesem Bereich von der Bildung auswahlrelevanter
Gruppen abgesehen dies unabhängig von den im Betrieb geltenden Lohngruppen
und Qualifikationsstufen. Dies widerspricht zunächst dem Grundsatz,
wonach sich die Vergleichbarkeit an objektiven, dh. arbeitsplatzbezogenen
Merkmalen orientiert und der bisher ausgeübten Tätigkeit entspricht (vgl. BAG,
Urteil vom 28.10.2004, EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 56).
Nach der Rechtsprechung fehlt die Vergleichbarkeit, wenn der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzten kann. Umgekehrt
führt allein eine hier als zulässig unterstellte weite Versetzungsklausel
nicht zur Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl, da
die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer wechselseitig gegeben sein müsste und
damit auch bezogen auf die von der Beklagten benannten Abteilungsleiter vorliegen
müsste. Selbst wenn daher die Versetzbarkeit gegeben sein sollte, ist in der
Regel von bestimmten Qualifikationsanforderungen bei der Eingruppierung in die
bestimmten Lohngruppen auszugehen. Unterstellt man daher mit der Beklagten
die wechselseitige Austauschbarkeit der Gruppenleiter mit dem Kläger, kann allein
in der Stellung der Gruppenleiter kein Kriterium gesehen werden, dass zu einer
notwendigen Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmer im Sinne eines besonderen
betrieblichen Bedürfnisses gewertet werden könnte.
4.2.
Selbst wenn man in der Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises keine
grobe Fehlerhaftigkeit sehen wollte, erweist sich jedenfalls das Vorgehen der
Beklagten bei der Darlegung des Personenkreises, der nach § 1 Abs. 3 Satz 2
KSchG aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer herausgenommen worden
ist, als grob fehlerhaft.
Die Herausnahme von Arbeitnehmern aus dem auswahlrelevanten Personenkreis
kann erfolgen, wenn die Weiterbeschäftigung auf Grund ihrer im Betrieb
benötigten Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen
Interesse der Beklagten liegt. Hier verwickelt sich die Beklagte in Widersprüche
zu dem vorher bestimmten auswahlrelevanten Personenkreis, wenn sie sich darauf
beruft, bestimmte Personen nähmen Vorgesetztenfunktionen wahr so zB.
als Abteilungsleiter und dies erfordere ihre Weiterbeschäftigung.
Bereits das BAG hat in seiner Entscheidung vom 5 12. 2002 (2 AZR 697/01
juris unter Rdn 38) ausgeführt, dass je nach Betriebsstruktur und Qualifikationsstufe
die Zahl der Arbeitnehmer, die ohne Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen
Betriebsablaufs im Rahmen der sozialen Auswahl ausgetauscht werden
können, unterschiedliche groß sein können. Entsprechendes gilt auch für die hier
von der Beklagten benannten Abteilungsleiter die was hier zugunsten der
Beklagten unterstellt werden soll mit dem Kläger grundsätzlich vergleichbar
sein sollen. Allein aus ihrer Stellung als Abteilungsleiter folgt allerdings noch
nicht die nach § 1 Abs. 3 KSchG darzulegende Voraussetzung, dass die Weiterbeschäftigung
auf Grund ihrer im Betrieb benötigten Kenntnisse, Fähigkeiten und
Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse der Beklagten liegt. Dass Abteilungsleiter
als Vorgesetzte benötigt werden, steht außer Frage. Allerdings ergibt
sich die Notwendigkeit ihrer Weiterbeschäftigung nicht allein auf Grund ihrer
Stellung als Abteilungsleiter, sondern allenfalls unter Berücksichtigung der sonstigen,
als Abteilungsleiter beschäftigten Mitarbeiter. Wie viele Personen die Beklagte
als Abteilungsleiter beschäftigt, ist dem Gericht nicht bekannt und ist auch
nicht dargelegt worden. Entsprechend ist auch nicht dargelegt, ob im Bereich der
Abteilungsleiter eine entsprechend am künftigen Beschäftigungsbedarf orientierte
Reduzierung der Mitarbeiter vorgenommen wurde. Die Herausnahme solcher
Arbeitnehmer aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer allein aufgrund ihrer
Stellung in der betrieblichen Hierarchie widerspricht daher der zunächst von
der Beklagten behaupteten Austauschbarkeit aller gewerblichen Arbeitnehmer.
Damit sind die von der Beklagten vorgetragenen Gründe zur Sozialauswahl in
sich widersprüchlich, sie erweisen sich damit als grob fehlerhaft.
5.
Die Beklagte hat als unterlegene Parteien die Kosten der Berufung zu tragen, §
97 ZPO.
Die Zulassung der Revision erfolgt unter Berücksichtigung der abweichenden
Entscheidung der Kammer 8 des Hess. LAG (8 Sa 722/08 Urteil vom
19.11.2008) zum vorliegend zu beurteilenden Interessenausgleich und Sozialplan.