Tipps für das Bußgeldverfahren
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    Das Bußgeldverfahren des Ordnungswidrigkeitenrechts ist die häufigste Erscheinungsform eines "Strafverfahrens", mit dem fast jeder Bürger schon einmal konfrontiert worden ist. Sei es, weil man mit dem Pkw "geblitzt" wurde, zum Ärger der Nachbarn zu laut gefeiert oder seine Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt hat. Vor allem im Straßenverkehrsrecht kann das Bußgeldverfahren für den Betroffenen existentielle Bedeutung haben, wenn es ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis droht.

    Auch das Bußgeldverfahren ist seiner Natur nach ein Strafverfahren, so dass auch hier die Vorschriften der Strafprozessordnung ergänzend Anwendung finden. Zunächst werden diese Verfahren jedoch von der zuständigen Verwaltungsbehörde geführt, die nach Anhörung des Betroffenen ein Verwarnungsgeld oder - falls der Betroffene hiermit nicht einverstanden oder eine Verwarnung nicht möglich ist - ein Bußgeld verhängen kann. Erst mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben.

    Wie im "richtigen" Strafverfahren gilt auch für das Bußgeldverfahren, dass der Betroffene sich nicht zu den Vorwürfen äußern muss. Sein Schweigen darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Machen Sie daher zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt, der für sie in die Akten Einsicht nehmen kann.

Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten:

    Die Anhörung des Betroffenen im Bußgeldverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben. Im Anhörungsbogen wird dem Betroffenen eröffnet, welchen Vorwurf man gegen ihn erhebt. Es wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Eine Verpflichtung zur Äußerung zum Tatvorwurf besteht jedoch entgegen weitverbreiteter Ansicht nicht! Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Ihre Personalien vollständig und richtig anzugeben. Es ist zu empfehlen, schon in diesem frühen Stadium des Verfahrens einen Verteidiger zu kontaktieren, der sich um die korrekte Beantwortung dieses Anhörungsschreibens kümmert und Akteneinsicht beantragt.

Einsicht in die Verfahrensakte:

    Obwohl dem Betroffenen gemäß § 49 OWiG ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht, tun sich viele Behörden weiterhin schwer, den Bürgern unbürokratisch und uneingeschränkt Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren. Oftmals werden die Akten lediglich zur Einsichtnahme in den Räumen der Behörde zur Verfügung gestellt, ohne dass der Betroffene Kopien fertigen und sich ganz in Ruhe vollumfänglich informieren und die -Vorwürfe und Beweise prüfen kann. Einem Rechtsanwalt wird hingegen regelmäßig vollumfängliche Aktensicht durch Übersendung der Akte in Papierform oder elektronischer Form gewährt, so dass Sie sicher sein können, die gesamte Akte in Kopie zu erhalten. Mittels eines Rechtsanwaltes kann man sich also zuverlässig Kenntnis von der Aktenlage und den vorhandenen Beweismitteln verschaffen. Erst durch eine Akteneinsicht ist man auf "gleicher Augenhöhe" mit den staatlichen Verfolgungsorganen und kann sich sachgerecht gegen den Vorwurf verteidigen.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

    Ob es ratsam ist, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, kann nur ein Verteidiger sachgerecht beurteilen. Der Einspruch empfiehlt sich auf jeden Fall vorsorglich, um die Einspruchsfrist zu wahren. Auf diese Weise verschafft man sich Zeit, um die Aktenlage genau zu prüfen. Gerade wenn es um relativ hohe Bußgelder oder ein Fahrverbot geht, lohnt es sich stets, einen Verteidiger einzuschalten. Die Gebühren der Verteidigung sind gemessen an den drohenden nachteiligen Folgen gering. Entgegen der landläufigen Meinung sind gerade die Geschwindigkeitsmessverfahren auch heute noch in vielfacher Hinsicht fehleranfällig und angreifbar, so dass man sich mit der Zusendung eines "Blitzfotos" nicht geschlagen geben sollte, wenn man ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Messung hat.

Rücknahme des Einspruchs

    Die Rücknahme des Einspruchs ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich, man kann also jederzeit den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknehmen, ohne dass hieraus ein Nachteil entsteht (mit Ausnahme eventueller Gerichtskosten), so dass man im Zweifel den Einspruch einlegen sollte, um Zeit zu gewinnen.

    In diesem Zusammenhang sollte jedoch einem Punkt besondere Beachtung geschenkt werden: die Einlegung des Einspruchs verzögert den Beginn des Tilgungszeitraums für die Tilgung der angefallenen Punkte in Flensburg. Nur ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid setzt den Lauf der Tilgungsfrist in Gang. Während des laufenden Bußgeldverfahrens kann diese Tilgungsfrist dagegen nicht beginnen. Die Hemmung der Rechtskraft des Bußgeldbescheides kann sich aber in den Fällen vorteilhaft auswirken, in denen ein Fahrverbot droht. Bis zur Rechtskraft des Bescheides wird das Fahrverbot nicht wirksam, so dass man es durch den Einspruch hinauszögern und auf einen günstigeren Termin "legen" kann, z.B. den Urlaub.

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