Gerichtsentscheidung: Strafvollstreckungsrecht



§§ 140, 463 StPO

Pflichtverteidigerbestellung für Überprüfungsverfahren nach §§ 67e, 67d StPO

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
3. Strafsenat
Beschluß vom 02.02.2010, 3 Ws 81/10


Tenor:

    Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

    Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Gründe:

Ein Fall des § 463 IV 5 StPO liegt – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – nicht vor. Nach § 463 IV 1 StPO ist nur nach jeweils 5 Jahren ein externes Gutachten einzuholen. Der Fristenlauf richtet sich dabei nach § 67e IV StGB (Senat, Beschl. v. 18.06.2008 – 3 Ws 552/08 und v. 18.08.2008 – 3 Ws 731/08; i.E. ebenso OLG Karlsruhe, Justiz 2008, 145). Danach begann die Frist ursprünglich mit Beginn der Unterbringung am 29.01.2004 zu laufen. Dem Fortdauerbeschluss vom 08.12.2006 lag indes das vom – damals noch zuständigen – Vollstreckungsleiter eingeholte externe Gutachten Prof. X zu Grunde. Dies hat zur Folge, dass eine neue 5-Jahresfrist, beginnend mit dem Datum der Entscheidung in Lauf gesetzt wurde (vgl. Groß, in: MüKo-StGB § 67 e Rn 6 mwN), die demzufolge erst für die nächste Regelüberprüfung Relevanz erlangt. Dass das Gutachten vor Erreichen der 5 -Jahresfrist eingeholt wurde, ist für den neuerlichen Beginn der Frist ohne Bedeutung. Denn die Vorschrift soll entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297) Routinebeurteilungen durch die Maßregelanstalt vorbeugen, die nach der gesetzgeberischen Wertung in der Regel (zur Notwendigkeit einer früheren externen Begutachtung vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2008, 291) erst nach Ablauf von 5 Jahren nach Beginn der Unterbringung, bzw . der letzten, auf einer externen Begutachtung beruhenden Fortdauerentscheidung zu besorgen ist. Für die Notwendigkeit einer neuerliche Abweichung von der Regel gibt es, da das externe Gutachten in Diagnose und Prognose mit der Einschätzung der Klinik übereinstimmt, keinen Anlass.

Danach gelten die allgemeinen Regeln für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Im Vollstreckungsverfahren gilt nicht § 140 I StPO, auch nicht – entgegen der Ansicht der Verteidigerin – analog. Vielmehr muss in entsprechender Anwendung des § 140 II StPO ein Verteidiger nur bestellt werden, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, es erfordern (vgl. Senat, Beschl. v. 29. 10 2003 – 3 Ws 1194/03. v. 24.1.2006 – 3 Ws 55/06 und v. 30.9.2005 – 3 Ws 859/05; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall.

Die bei der Regelüberprüfung gem. § 67 e StGB anstehenden tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen sind nicht derart kompliziert, dass sie per se – wie die Verteidigerin meint – die Bestellung eines
Pflichtverteidigers gebieten.

Dies erhellt die Entscheidung des Gesetzgebers, nur in den Fällen des § 463 III 5 StPO, die hier nicht einschlägig sind, und bei der Regelüberprüfung nach 5- jähriger Unterbringungsdauer (§ 463 IV 1 StPO), die hier, wie aufgezeigt, noch nicht ansteht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorzuschreiben. Für besondere Schwierigkeiten des Überprüfungsverfahrens im konkreten Fall bietet der Akteninhalt keinen Anhalt.

Von mangelnder Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Es mag sein, dass es demjenigen, der in eigener Sache und zudem seiner Freiheit beraubt die Verteidigung führt, an Distanz zur Sache, namentlich zum eigenen (inneren) Erleben fehlt, wie die Verteidigung bered ausführt. Diese „Einschränkung“ der Verteidigungsfähigkeit hat der Gesetzgeber indes hingenommen, wie auch und gerade die Neuregelung des § 463 IV 5 StPO zeigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26.7.2006 – 3 Ws 701/06 und v. 23.2.2009 – 3 Ws 161/09 – ebenso OLG Köln, NStZ 2005, 466 jew. mwN) ist demzufolge lediglich demjenigen, der wegen einer Straftat, für die er wegen einer Geisteskrankheit nicht verantwortlich gemacht werden kann (§ 20 StGB), im Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung in der Regel analog § 140 II StPO ein Verteidiger zu bestellen, da bei diesem grundsätzlich angenommen werden muss, dass er bei der erforderlichen Anhörung nicht in der Lage ist, sich mit der Stellungnahme der Klinik auseinanderzusetzen und die Argumente, die zu seinen Gunsten sprechen, darzulegen. Der Verurteilte gehört aber nicht zu diesem Personenkreis, bei ihm wurde nur eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen. Vor allem hat die - auch vom externen Gutachter bestätigte - Störung (kombinierte Persönlichkeitsstörung und multiple Störung der Sexualpräferenz), die zu seiner Unterbringung führte und nach den Stellungnahmen der Klinik fortbesteht, anders als etwa Psychosen oder gar Debilität (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 26.7.2006 – 3 Ws 701/06; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2008, 253) auf die Verteidigungsfähigkeit keinen nennenswerten Einfluss. Nach den Feststellungen des Urteils vom 07.01.2004 und den Stellungnahmen der Klinik ist der Verurteilte ferner überdurchschnittlich intelligent, wie auch sein Lebensweg und die ordentlichen Leistungen beim seinem Vorhaben, das Fachabitur nachzuholen, zeigen. Das externe Gutachten und die Stellungnahmen der Klinik werfen auch keine Fragen auf, mit denen ein Betroffener mit dieser intellektuellen Ausstattung überfordert wäre (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 23.2.2009 – 3 Ws 161/09; Beschl. v. 14.1.2008 – 3 Ws 26/08; KG, StraFo 2006, 342). Das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung und der sexuelle Devianz ist unzweifelhaft, es stehen lediglich die therapeutischen Fortschritte des Untergebrachten und die Anforderungen an den sozialen Empfangsraum in Rede. Hierzu ist der Verurteilte eindeutig in der Lage, sich ausreichend zu äußern, wie externes Gutachten und die Stellungnahmen der Klinik ausweisen. Er hat schließlich gem. § 147 VI StPO Anspruch auf Aushändigung von Abschriften aus der Akte, auch des Gutachtens und der Klinikstellungnahmen, so dass er – entgegen der Ansicht der Verteidigerin- keines Verteidigers zum Zwecke der Akteneinsicht bedarf.


KANZLEI | ANWÄLTE | REFERENZEN | TÄTIGKEITSGEBIETE | ARBEITSRECHT | BAURECHT | ERBRECHT | FAMILIENRECHT | HANDELSRECHT | INKASSO | INTERNETRECHT | KAUFRECHT | MIETRECHT | REISERECHT | SCHADENSERSATZ | SCHMERZENSGELD | SOZIALRECHT | STRAFRECHT | VERKEHRSRECHT | WERKVERTRAGSRECHT | WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT | ZWANGSVOLLSTRECKUNG | TIPS & HINWEISE | KOSTEN | BERATUNGSHILFE | PROZESSKOSTENHILFE | PFLICHTVERTEIDIGER | FORMULARE | KONTAKT | NOTFALL-NUMMER | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: ARBEITSRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: FAMILIENRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: STRAFRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: STRAFVOLLZUG | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: URHEBERRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: VERWALTUNGSRECHT | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: HAUSDURCHSUCHUNG | GERICHTSENTSCHEIDUNGEN: PFLICHTVERTEIDIGER | SITEMAP