Gerichtsentscheidung: Fahrerlaubnisrecht



Anl 4 Nr 9.2.1 FeV, Anl 4 Nr 9.2.2 FeV, § 3 Abs 1 StVG, § 11 FeV, § 14 FeV, § 13 FeV

Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis

Verwaltungsgericht Kassel
Beschluß vom 24.06.2004, 2 G 1389/04

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurde am 29.05.1974 die Fahrerlaubnis der Klasse 4 und am 16.10.1975 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt und ihm wurde am 11.09.2002 der EU-Kartenführerschein (Nr. G ...) ausgestellt.

Am 10.09.2003 wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Antragstellers 1,8 Gramm Marihuana und 15 Cannabispflanzen sowie eine Wasserpfeife, ein Rauchglasteil für die Pfeife sowie ein Löffel mit Anhaftungen sichergestellt. Mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 17.09.2003 wurde von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG abgesehen (Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M., Az.: 2 Js ).

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde von dem Strafverfahren Kenntnis erhalten hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 31.10.2003 auf, ein amtsärztliches Gutachten in Bezug auf seine Kraftfahreignung vorzulegen. In dem daraufhin erstellten amtsärztlichen Zeugnis vom 04.12.2003 heißt es wie folgt:

    "Aufgrund der bei der hiesigen Untersuchung erhobenen Befunde in Verbindung mit dem Ergebnis des Drogenscreenings vom 19.11.2003 erscheint eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht hinreichend gerechtfertigt. Da jedoch eine Suchtentwicklung nicht auszuschließen ist, sollte eine Verlaufsbeobachtung erfolgen:

    1. Unangekündigtes Drogenscreening
    2. Amtsärztliche Nachuntersuchung unter Einbeziehung der hiesigen Suchtberatungsstelle in einem halben Jahr."

In dem Drogenscreening wurden folgende Werte festgestellt:
    THC/Tetrahydrocannabinol (EIA) >125 POSITIV ng/ml
    THC Muttersubstanz (GC/MS) Positiv.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 08.12.2003 mit, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht hinreichend gerechtfertigt sei, jedoch eine Suchtentwicklung nicht auszuschließen sei, so dass der weitere Erhalt der Fahrerlaubnis an folgende Auflagen geknüpft werde:

    1. Unangekündigtes Drogenscreening
    2. Amtsärztliche Nachuntersuchung unter Einbeziehung der Suchtberatungsstelle in einem halben Jahr.
In dem darauf durchgeführten unangekündigten Drogenscreening wurden folgende Werte festgestellt:
    THC/Tetrahydrocannabinol (EIA) 97,2 POSITIV ng/ml
    THC Muttersubstanz (GC/MS) negativ.
Die daraufhin erstellte amtsärztliche Stellungnahme vom 01.04.2004 lautet wie folgt:

    "Gemäß der Auflage wurde bei Herrn A. am 02.03.2004 ein unangekündigtes Drogenscreening durchgeführt. Es wurden wiederum Cannabinoide in hoher Konzentration nachgewiesen (siehe Anlage). Bei niedrigem Kreatinin ist außerdem der Verdünnungseffekt hinzuzuziehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei negativer THC-Muttersubstanz der letzte Konsum mindestens fünf Tage zurückliegt. Bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 18.11.2003 gab Herr A. an, er sei beruflich auf den Führerschein angewiesen, den Verlust wolle er keinesfalls riskieren. Zukünftig wolle er gänzlich auf den Drogenkonsum verzichten. Dieser positive Vorsatz war offenbar längerfristig nicht verhaltenswirksam, trotz der zu erwartenden Konsequenzen. Es ist jetzt von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen, der laut Begutachtungsleitlinien die Kraftfahreignung ausschließt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt dieses Suchtverhalten seine Fähigkeiten zu verantwortlichen Entscheidungen, wie den Verzicht auf die aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Aus amtsärztlicher Sicht ist Herr A. vermehrt gefährdet, unter dem Einfluss bewusstseinsverändernder Drogen verkehrsauffällig zu werden. In Übereinstimmung mit der hiesigen Suchtberatungsstelle bestehen daher amtsärztlicherseits erhebliche Bedenken, Herrn A. die Fahrerlaubnis zu belassen."

Nach vorheriger Anhörung vom 07.04.2004 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 19.05.2004, zog den Führerschein ein und forderte den Antragsteller auf, den Führerschein binnen zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides bei dem Antragsgegner abzugeben bzw. nach dort zu übersenden. Die sofortige Vollziehung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO angeordnet.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 01.06.2004 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 01.06.2004, beim Verwaltungsgericht Kassel am 02.06.2004 eingegangen, hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Wegen der insoweit gegebenen Begründung wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

    die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 01.06.2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.05.2004 wieder herzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, den eingezogenen Führerschein an den Antragsteller herauszugeben.

Der Antragsgegner beantragt,
    den Antrag zurückzuweisen.

Es sei ein regelmäßiger Cannabiskonsum durch amtsärztliche Untersuchung bestätigt worden. Der regelmäßige Konsum von Cannabis schließe die Fahreignung gemäß Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) und die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M. (Az.: 2 Js ) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.


II.

Der zulässige Antrag ist begründet, weil sich die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen der für das Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Widerspruch und Anfechtungsklage haben entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch - wie vorliegend geschehen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruch dadurch beseitigen, dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlass der Anordnung muss die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie anderseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich schriftlich zu begründen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befasst wird. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung der Kammer und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. Hess.VGH, Beschluss vom 29.06.1995 - 4 TG 703/95 -).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, da die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung und Aufforderung zur Rückgabe des Führerscheins einer rechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand hält.

Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bloße Eignungszweifel rechtfertigen die Entziehung hierbei nicht. Die Ungeeignetheit muss vielmehr aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 46 Abs. 3 FEV Anwendung. Begründen Tatsachen die Annahme, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des BtMG widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FEV). Das medizinisch-psychologische Gutachten ist gemäß § 14 Abs. 2 FeV anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe entzogen war oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig sei oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 Abs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.

Nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung ausgeschlossen (dort Ziff. 9.2.1). Bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis liegt Kraftfahreignung vor, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust vorliegt.

Nach diesen Vorgaben war die Aufforderung an den Kläger, ein ärztliches Gutachten beizubringen, nicht zu beanstanden. Denn er hat unstreitig Cannabis konsumiert und andere Umstände ließen zudem den Verdacht aufkommen, dass der Cannabiskonsum nicht nur einmalig oder gelegentlich als vielmehr regelmäßig erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass im Rahmen der Durchsuchung in der Wohnung des Antragstellers 15 Cannabispflanzen aufgefunden worden sind, was darauf schließen lässt, dass Cannabiskonsum in der Tat nicht nur gelegentlich erfolgt ist. Auch lässt die Einlassung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers im Strafverfahren hinsichtlich des Konsumverhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit zumindest Zweifel daran aufkommen, dass der Antragsteller Cannabis nur einmalig oder gelegentlich konsumiert.

War die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens indes nicht zu beanstanden, hält die Entziehung der Fahrerlaubnis einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit setzt vielmehr voraus, dass die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgeht. Bloße - auch erhebliche - Eignungszweifel reichen nicht aus. Im Hinblick auf den Konsum von Cannabis ist von einer Ungeeignetheit nach Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen; bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ist von der Nichteignung indes dann auszugehen, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren oder zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust zu verzeichnen ist. Hinsichtlich des Trennungsverhaltens des Antragstellers sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Hierbei ist zu beachten, dass er seit dem Jahre 1974 im Besitz der Fahrerlaubnis ist und sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch der Gerichtsakte ein verkehrswidriges Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit Drogenkonsum ergibt. Auch hinsichtlich des zusätzlichen Gebrauchs von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wie auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind hinsichtlich einer Störung der Persönlichkeit des Antragstellers.

Auch betreffend eines regelmäßigen Konsums von Cannabis liegen keine derartig erwiesenen Tatsachen vor, die auf eine zwingende Ungeeignetheit des Antragstellers schließen lassen könnten. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass von einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei einem täglichen oder nahezu täglichen Konsum auszugehen ist. Insofern hat der VGH Mannheim in seinem Beschluss vom 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - (DAR 2004, 170) ausgeführt:

"Für die Auslegung des Begriffs "regelmäßige Einnahme" kann der allgemeine Sprachgebrauch nicht maßgebend sein. Denn dieser versteht unter einer regelmäßigen Einnahme eines Betäubungsmittels auch einen in gleichen Abständen erfolgenden Konsum - z. B. Konsum an jedem zweiten Sonntag -, ohne dass zugleich die Häufigkeit der Einnahme bestimmt wird, die für die Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die Fahreignung in erster Linie ausschlaggebend ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.09.2002 - 11 CS 02/1082). Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs muss die Systematik der Fahrerlaubnisverordnung sein. Wie die Gegenüberstellung von Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu FeV zeigt, ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass der regelmäßige Cannabiskonsum - im Gegensatz zum nur gelegentlichen Konsum - auch ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Gesichtspunkte, wie z. B. ein unzureichendes Trennungsvermögen oder der Parallelkonsum von Alkohol regelmäßig zur Fahrungeeignetheit des Betreffenden führt. Dementsprechend ist mit "regelmäßiger Einnahme" im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage zu FeV ein Konsum gemeint, der nach wissenschaftlichem Kenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung des Konsumenten ausschließt. Die Auswertung der hierzu vorliegenden verkehrswissenschaftlichen Gutachten ergibt, dass der Cannabiskonsum nur dann diese Folgen hat, wenn er täglich oder nahezu täglich erfolgt (VGH München, Beschluss vom 03.09.2002 - 11 CS 02/1082 -; OVG Münster, DAR 2003, 187, 188; vgl. auch Senatsbeschluss DAR 2003, 481 = VBl.BW 2003, 397; vom 16.06.2003 - 10 S 430/03 -). B..... weist in seinem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten zwar darauf hin, dass weder mit experimentellen noch mit Hilfe anderer Studien ein exakter "Grenzwert", d. h. ein bestimmtes Konsummuster, definiert werden kann, ab dem die ausreichende Leistungsfähigkeit, das Erkennen der Verminderung der Leistungsfähigkeit und die Trennung von Konsum und Fahren sicher nicht mehr gewährleistet sein werden (Gutachten Seite 8 f.). Je mehr aber der Cannabiskonsum über einen gelegentlichen Konsum ("mehrmaliger Konsum, aber deutlich weniger als täglich") hinausgehe, desto wahrscheinlicher würde der Konsument nicht mehr fahrsicher sein das Erkennungs- und Trennungsvermögen nachlassen. Auch K. versteht in seinem für den VGH erstellten Gutachten (NZV 2000, 57 ff., zu Frage 3) regelmäßigen Cannabiskonsum, den er sprachlich mit dem gewohnheitsmäßigen gleichsetzt, als täglichen bis annähernd täglichen Konsum (a.a.O. Seite 67 f.). Bei dieser Konsumhäufigkeit bestehe unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie der Aufmerksamkeitsleistung, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses. Ebenso könne eine verkehrsrelevante Veränderung der Persönlichkeit des Betroffenen eintreten, da die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich über individuellen Regeln und Normen anzupassen, beeinträchtigt und zudem die für das Führen eines Kfz erforderliche Aktivierung, Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen, gemindert werden könnten. Ebenso wie bei Gewohnheitstrinkern sinken bei regelmäßigen Konsumenten von Cannabis wegen zunehmender Konsum- bzw. Fahranreizsituation unter Verstärkung durch nicht entdeckte Fahrten, die Bereitschaft und die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Fahren verkehrsgefährlich ab. Auch bei dem von der BAST am 18.03.1998 organisierten Expertengespräch zum Thema "Fahreignung bei chronischem Cannabiskonsum" wurde von den Teilnehmern "regelmäßiger Gebrauch" von Cannabis als tägliche oder gewohnheitsmäßige Einnahme bzw. gewohnheitsmäßige Einnahme als annähernd täglicher Konsum - ohne dass Missbrauch oder Abhängigkeit vorliegen - definiert (Protokoll über das Expertengespräch, BAST, Seite 9)."

Gemessen an dieser Bestimmung des Begriffs "regelmäßiger Einnahme" im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu FeV, denen sich das beschließende Gericht anschließt, liegen im vorliegenden Fall keine erwiesenen Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen könnten, dass der Antragsteller regelmäßig, d. h. täglich oder nahezu täglich, Cannabis konsumiert. So lassen sich Ermittlungen zum quantitativen Konsumverhalten des Antragstellers bezüglich Cannabis weder dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, noch dem Vorbringen der Beteiligten noch sonstwie ersehen. Auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 01.04.2004 lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig konsumiert hat. Zwar kommt Frau W. in der amtsärztlichen Stellungnahme zu dem Resümee, dass von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist. Doch ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, auf welche Grundlagen sie diese Beurteilung stützt. So ist zu beachten, dass ausweislich des der amtsärztlichen Stellungnahme vom 01.04.2004 zugrundeliegenden Drogenscreenings THC-Muttersubstanz (GC/MS) nicht festgestellt worden ist, was darauf hindeutet, dass der letzte Konsum mindestens 5 Tage zurück liegt, was wiederum eindeutig gegen einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum spricht. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller psychologisch exploriert und insbesondere zu seinem Konsumverhalten befragt worden ist. Ebenso ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller hinsichtlich seiner Auffassungsgabe, seiner Konzentrationsfähigkeit oder seines Reaktionsvermögens oder aber seiner Selbstkontrolle hin untersucht worden ist. Der amtsärztlichen Stellungnahme vom 01.04.2004 ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller anlässlich seiner amtsärztlichen Untersuchung vom 18.11.2003 angegeben habe, zukünftig gänzlich auf Drogenkonsum zu verzichten und dass dieser Vorsatz längerfristig nicht verhaltenswirksam gewesen sei, was sich aus den Laborwerten des Drogenscreenings ergeben habe. Allein hieraus lässt sich zur Überzeugung des Gerichts eine regelmäßige Einnahme von Cannabis, d. h. der tägliche oder nahezu tägliche Konsum von Cannabis, nicht herleiten, da bereits keine gesicherten Erkenntnisse dazu vorliegen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung vom 18.11.2003 ebenfalls bereits regelmäßig Cannabis konsumiert hat. Es mag sein, dass der Antragsteller ebenso wie auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 18.11.2003 und auch heute noch gelegentlich Cannabis konsumiert. Doch lässt sich hieraus nicht mit der insoweit erforderlichen Wahrscheinlichkeit herleiten, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert.

Zwar bestehen nach wie vor Zweifel daran, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlich als vielmehr regelmäßig Cannabis konsumiert. Doch kann die Entziehung der Fahrerlaubnis auf bloße Eignungszweifel hin nicht gestützt werden. Die Ungeeignetheit muss vielmehr aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen.

Die nach wie vor bestehenden Eignungszweifel rechtfertigen gegebenenfalls weitere Eignungsüberprüfungen wie etwa die Beibringung einer Haaranalyse, eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens oder aber gegebenenfalls sogar einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Doch lässt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Eignungszweifel hin allein nicht rechtfertigen. Somit erweist sich die ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Fahrerlaubnisentziehungsbescheid vom 19.05.2004 wiederherzustellen war.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe des Führerscheins ergibt sich aus einem dem Antragsteller insoweit zur Seite stehenden Folgenbeseitigungsanspruch aus dem Umstand, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig erfolgte.

Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Da es vorliegend um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht, entspricht der festgesetzte Streitwert der Hälfte des Wertes, den die Kammer bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptsacheverfahren im allgemeinen zugrunde legt.






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