Gerichtsentscheidung: Strafvollstreckungsrecht



§§ 454, 463 StPO, §§ 67d, 67e StGB

Keine Pflicht zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB oder: Ich will den Untergebrachten auf keinen Fall sehen!

Landgericht Kassel
4. Strafvollstreckungskammer
Beschluß vom 15.04.2010, 4 StVK 68/10
Aufgehoben durch OLG Frankfurt, Beschluß vom 25.05.2010, 3 Ws 445/10


Aus den Gründen:

Soweit der Verurteilte über seinen Verteidiger sich auf seinen Anspruch auf mündliche Anhörung beruft, jedoch auch auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage und in Kenntnis der zur Grundlage der Verlängerungsentscheidung herangezogenen sachverständigen Stellungnahme der Klinik vom 17.02.2010, die ihm und seinem Verteidiger ihm Rahmen rechtlichen Gehörs vorab zugänglich gemacht wurde, diese weder hinsichtlich der beinhalteten tatsächlichen Ausführungen noch hinsichtlich der sachverständig-therapeutischen Schlussfolgerungen beanstandet sondern ausführt, "grundsätzlich" mit der eröffneten Perspektive nach einem Therapeutengespräch einverstanden, also nicht darauf fixiert zu sein, schon jetzt zur Bewährung entlassen zu werden, bedurfte es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht.

Denn zum einen ist eine mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO im Verfahren nach § 67e StGB gerade nicht über eine Verweisung nach §463 StPO zwingend vorgeschrieben, da die Regelüberprüfung im dortigen Katalog keine Erwähnung findet und somit - entgegen der Interpretation der Verteidigung des OLG-Beschlusses vom 19.03.2010 - auch nicht im Vollstreckungsverfahren betreffend eine Maßregel zur Anwendung kommt.

Hinzu kommt, dass eine entsprechende Anhörung ohnehin nur ein Regelfall sein kann, der wie sich bereits anhand § 454 Abs. 1 S. 4 StPO nachvollziehen lässt, Ausnahmen unterliegt. Insoweit kommt neben den in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO normierten Fällen ein Absehen von der Anhörung dort in Betracht, wo sie eine reine Formsache wäre, da eine Beeinflussung der Entscheidung von ihr nicht zu erwarten ist [OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524; VRS 81, 293]. So liegt es indes hier. Denn hier handelt es sich erklärtermaßen um eine Entscheidung aufgrund einer durch den Verurteilten anerkannten sachverständigen Einschätzung sowie im Übrigen auch auf unstreitiger Sachverhaltsbasis. In diesem Fall würde der persönliche Eindruck des Richters, auf den sich der Verurteilte beruft, allein darin liegen, den Verurteilten gesehen zu haben, ohne dass das Gericht das Vorliegen einer (derzeit abstinenten) Abhängigkeitserkrankung oder einer Persönlichkeitsstörung auch nur anhand sichtbarer Merkmale beurteilen könnte. Anders läge dies indes, wenn der Verurteilte sich dahingehend artikuliert, falsch oder aufgrund unzutreffender Tatsachengrundlage sachverständig beurteilt worden zu sein. In diesem (Regel-) Fall könnte sich das Gericht unschwer. aufgrund anhand persönlicher Anhörung gewonnenen Eindrucks eine Grundlage für die Beurteilung verschaffen, ob der sachverständigen Einschätzung zu folgen ist.

Wo hingegen, diese Grundlagen nicht einmal in Zweifel gezogen werden, die Sachkunde der Sachverständigen nicht in Frage gestellt ist und auch andere Einwendungen nicht vorgebracht werden, bedarf es einer solchen Entscheidung gerade nicht. Unklar erscheint überdies, was in einem entsprechenden Termin (zudem ggf. unter Zuziehung eines Sachverständigen) erörtert werden sollte, wenn nicht die erklärtermaßen zutreffende sachverständige Beurteilung. Ein Termin zur mündlichen Anhörung i.S.v. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist auch kein Selbstzweck, der allein dazu dient ein, Kennenlernen zwischen Gericht und Betroffenem ohne darüber hinaus gehendes Aufklärungsziel herbeizuführen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die bisherigen Verlängerungsentscheidungen ebenfalls im schriftlichen Verfahren erfolgt sind, da diese unter Beachtung des rechtlichen Gehörs im Einverständnis mit dem Verurteilten erfolgt sind. Die durch das Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 19.03.2010 angeführte Möglichkeit zur Äußerung gegenüber dem Gericht hatte der Verurteilte vor der gegenständlichen Entscheidung auch unter Berücksichtigung seines angeführten Analphabetismus, wie sich anhand zweier Schriftsätze seines Pflichtverteidigers zudem nach einem gerichtlich genehmigten Mandantengesprächs nachvollziehen lässt, die überdies auch inhaltlich Eingang in die Entscheidung gefunden haben. Dass hingegen im Hinblick auf das durch die Kammer erwogene schriftliche Verfahren zunächst ein Pflichtverteidiger durch das Oberlandesgericht beigeordnet wird (weil anderenfalls der unter Analphabetismus leidende Verurteilte keine Möglichkeit hätte sich gegenüber dem Gericht zu äußern), nur um anschließend ohne inhaltliches Vorbringen auf einen Termin zur persönlichen Anhörung zu drängen, überzeugt nicht, da es im Fall einer obligatorischen mündlichen Anhörung bei im Übrigen fehlenden Voraussetzungen analog § 140 StPO einer Beiordnung nicht bedurft hätte, weil in einer mündlichen Anhörung dem Umstand, dass der Verurteilte Analphabet ist, keinerlei Gewicht zukommt. Dieser Eindruck wird zusätzlich durch die dem aktuellen Vollzugsplan entnommene Einschätzung der Klinik bestätigt, wonach der im Kontakt meist freundliche und gesprächige Verurteilte in der Lage ist, regelmäßig Gesprächstermine wahrzunehmen, sich dort zu artikulieren sowie Kritik zu reflektieren und anzunehmen. Da demnach aus Sicht der Kammer kein Zweifel darüber bestehen kann, dass der Verteidiger zutreffend die Auffassung des Verurteilten wiedergibt, wonach dieser mit einer Entlassungsentscheidung frühestens im Herbst 2010 einverstanden und nicht auf eine derzeitige Entlassung fixiert ist und darüber hinaus als einzigen Grund für die gewünschte Anhörung die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks anführt, ist zur Überzeugung der Kammer eine Sachlage gegeben, die eine mündliche Anhörung nicht erfordert, da alle Entscheidungsgesichtspunkte unstreitig feststehen.

Vor diesem Hintergrund bietet der bisherige Unterbringungsverlauf insbesondere unter Einbezug der aktuellen sachverständigen Stellungnahme und der zustimmenden Äußerungen des Verurteilten eine so hinreichend .konkrete Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Maßregelbehandlung, dass in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, der Klinik und des Verurteilten (des ausdrücklich keine Aussetzung der Anordnung beantragt hat) zum jetzigen Zeitpunkt die Fortdauer der Maßregel anzuordnen war.


Anmerkungen:

Zum Zeitpunkt der hier ergangenen Entscheidung ist der Betroffene aufgrund seiner Drogenabhängigkeit seit fast zwei Jahren in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Er ist staatenlos, hat nie eine Schule besucht und ist - wie in den Gerichtsakten dokumentiert - Analphabet. Der zuständige Richter hatte im Rahmen nach halbjährigen Überprüfung der Maßnahme nach §§ 67d, 67e StGB vor der hier ergangenen Entscheidung bereits dreimal die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. In keinem Fall hat der Richter den Betroffenen persönlich angehört. Das Landgericht Kassel bedient sich zur Vorbereitung der Überprüfungsentscheidung eines vorgefertigen Formulars. Der Untergebrachte erhält Gelegenheit, schriftlich zu der Fortdauer der Unterbringung Stellung zu nehmen, wobei ihm bereits vor seiner Äußerung das voraussichtliche Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt wird: nämlich, daß das Gericht beabsichtige, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen und die Fortdauer der Unterbringung zu beschließen. Ob die Untergebrachten - regelmäßig suchtkranke oder psychisch kranke Menschen - intellektuell oder im Hinblick auf ihre Lese- und Schreibfertigkeiten überhaupt in der Lage sind, das Anschreiben des Gerichts zu verstehen, berücksichtigt die Strafvollstreckungskammer nicht.

Fast schon abwehrend heißt im letzten Satz der Verfügung, der Unterbrachte möge es schriftlich mitteilen, wenn er "zusätzlich" - also neben der schriftlichen Äußerung - auf eine Anhörung "bestehe". Der Sinn dieser Aufforderung erschließt sich im Hinblick auf die Haltung der Kammer, wonach eine mündliche Anhörung auch auf Antrag des Betroffenen nicht durchzuführen sei, nicht. Ein Pflichtverteidiger wird den Betroffenen von Amts wegen regelmäßig nicht beigeordnet, selbst wenn es sich bei dem Untergebrachten - wie vorliegend - um einen Analphabeten handelt. Im Gegenteil: als der mittellose Untergebrachte im vorliegenden Fall einen Verteidiger beauftragte und beantragte, ihm diesen als Pflichtverteidiger beizuordnen, wehrte sich das Gericht "mit Händen und Füßen". In einem mehrseitigen Beschluß wurde der Antrag zurückgewiesen, da kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sei. Auf den aktenkundigen Analphabetismus des Untergebrachten ging das Gericht nicht ein. Auf die Beschwerde des Betroffenen fertigte das Gericht einen ausführlichen Nichtabhilfebeschluß, mit dem es versuchte zu begründen, weshalb der Untergebrachte trotz seines Analphabetismus in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Die Kammer hielt dem Untergebrachte entgegen, er könne sich, wenn er etwas zu sagen habe, zu Protokoll des Gerichts erklären - nicht berücksichtigend, daß die Entziehungsanstalt 14 bzw. 25 Kilometer von den nächsten beiden Amtsgerichten entfernt liegt und keine Sonderfahrten für Insassen organisiert werden können, die sich gegenüber dem Gericht erklären möchten.

Nach § 463 Abs. 1 StPO gelten die Vorschriften über die Strafvollstreckung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß. Danach gilt § 454 Abs. 1 StPO, der in seinem Satz 3 die mündliche Anhörung für zwingend erklärt, auch für das Verfahren nach § 67e Abs. 2 StGB. Zwar ist § 67e StGB nicht ausdrücklich in § 463 Abs. 3 StGB genannt, der auf § 454 Abs. 1 StPO und mithin auf die Anhörungspflicht verweist. Allerdings nennt § 463 Abs. 3 StPO die Vorschrift des § 67d Abs. 2 und 3 StGB. Dogmatisch stellt die Vorschrift des § 67e Abs. 1, Abs. 2 StGB aber lediglich eine verfahrensmäßige Ergänzung des § 67d Abs. 2 dar (Veh/Groß in: Münchener Kommentar zum StGB, § 67e Rn. 1). Deshalb gilt über § 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO die Anhörungspflicht des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auch für die Entscheidung über die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Folgerichtig gehen von einer Anhörungspflicht daher aus:

Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) meint, daß bei allen Formen der Unterbringung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 67e StGB der Betroffene "in aller Regel" persönlich anzuhören ist (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 StPO).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mündliche Anhörung aus Sicht des Gerichts sinnvoll ist, ob der Untergebrachte im Vorfeld Einwendungen gegen die Stellungnahme der Anstalt vorgebracht hat, ob der Sachverhalt unstreitig ist oder ob das Gericht mit anderen Verfahren erheblich belastet ist. Vielmehr dient die mündliche Anhörung im Verfahren nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB dazu, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten zu vermitteln (OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2963, 2965; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 16.11.2004, 2 BvR 2004/04 und BGHSt 28, 138, 141; BT-Drs. 7,550, S. 309; BGH, NStZ 1995, 610; OLG Celle, StV 1988, 259; OLG Schleswig, NJW 1975, 1131). Die Strafvollstreckungskammer darf sich nicht ausschließlich auf die Beurteilung durch die Anstalt verlassen, ohne den Betroffenen, über dessen Freiheit entschieden wird, wenigstens einmal im Laufe des Unterbringungsverfahrens persönlich kennengelernt zu haben.

Ausnahmen sollen nur gelten, wenn die letzte Anhörung noch nicht lange zurückliegt und der persönliche Eindruck dieser Anhörung noch fortwirkt und nicht der Ergänzung bedarf (so z.B. OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 437; OLG Stuttgart, Justiz 175, 478) oder der Untergebrachte sicher einer Anhörung verweigert (OLG Düsseldorf vom 28.07.1987, 1 Ws 428/87 = NStZ 1987, 524). Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht bereits dreimal, nämlich mit Beschlüssen vom 02.10.2008, 13.03.2009 und 14.09.2009 die Fortdauer der Unterbringung überprüft, den Untergebrachten aber in keinem Fall persönlich angehört. Dem zur Entscheidung berufenen Richter war der Untergebrachte auch nach rund zweijähriger Dauer der Unterbringung persönlich unbekannt.

Nunmehr weist auch das OLG Frankfurt in den in dieser Sache ergangenen Beschlüssen vom 19.03.2010 und 25.05.2010 ausdrücklich und unter Verweis auf § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO darauf hin, daß der Unterbrachte die Möglichkeit haben muß, sich zu äußern. Das OLG erklärt damit - in Übereinstimmung mit den vorgenannten Entscheidungen anderer Gerichte - § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO für direkt anwendbar und die mündliche Anhörung für obligatorisch.

Das Landgericht Kassel zeigte sich hiervon unbeeindruckt und entschied ohne mündliche Anhörung, obgleich der Untergebrachte unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung mehrfach seine mündliche Anhörung beantragt hatte. Das persönliche Kennenlernen des Betroffenen, über dessen Freiheit das Gericht regelmäßig entscheidet, hielt die 4. Strafvollstreckungskammer indes für eine reine Förmelei.

Mag es auch zutreffen, daß die Entscheidung aufgrund des persönlichen Eindrucks nicht anders ausfiele, so will es der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht aus gutem Grund, daß der Richter, der über die Freiheit einer Person zu entscheiden hat, sich zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, da anderenfalls die Gefahr besteht, daß der Betroffene zum reinen Objekt des Verfahrens wird. Die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel zieht es jedoch vor, erhebliche Zeit und Energie in die Fertigung von Beschlüssen und Verfügungen zu investieren, in denen dem Betroffenen ausführlich auseinandergesetzt wird, weshalb man ihn nicht sehen will, statt sich auch nur fünf Minuten Zeit für eine persönliche Anhörung zu nehmen.

Auf die Beschwerde des Untergebrachten hob das Oberlandesgericht Frankfurt den Beschluß auf (Beschluß vom 25.05.2010, 3 Ws 445/10) und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Kassel zurück.

In einer Zwischenverfügung hatte der zuständige Richter der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel darauf hingewiesen, er könne schon aus zeitlichen Gründen keine mündlichen Anhörungen durchführen. Schließlich sei er neben seinen übrigen Verpflichtungen für die gesamte forensische Klinik zuständig. Sollte man die Stellungnahme als einen Hinweis auf einen systematischen Verzicht auf Anhörungen verstehen dürfen, wäre das im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2009, 1 StR 201/09, eine problematische Haltung.


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