Gerichtsentscheidung: Strafvollstreckungsrecht



§§ 454, 463 StPO, §§ 67d, 67e StGB

Auch im Übeprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB ist der Betroffene stets mündlich anzuhören.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
3. Strafsenat
Beschluß vom 25.05.2010, 3 Ws 445/10


In der Strafvollstreckungssache

gegen Herrn X
Verteidiger: Rechtsanwalt Frank Löwenstein, 34225 Baunatal
wegen: schweren Raubes, Fortdauer der Unterbringung,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 15.04.2010 am 25. Mai 2010 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde verfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Fulda verhängte gegen den Verurteilten am 28.02.2008 wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Derzeit wird die Maßregel vollstreckt. Die Hälfte der Strafe war am 03.03.2009, 2/3 waren am 02.09.2009 vollstreckt. Die Höchstfrist für die Unterbringung ist auf den 03.09.2010 notiert.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Zuvor hatte sie den Verurteilten - wie vor den vorangegangenen Fortdauerentscheidungen - nicht mündlich angehört, sondern ihm über seinen Pflichtverteidiger, dem die Stellungnahme der Klinik vom 17.02.2010 übermittelt wurde, lediglich durch Anschreiben vom 25.02.2010 Gelegenheit zur (schriftlichen) Stellungnahme binnen 10 Tagen gewährt und zwar zu der Absicht der Kammer, "im Rahmen der Überprüfung gemäß § 67 e StGB entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der Stellungnahme der Klinik die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen". In dem Schreiben heißt es weiter: "Sollten sie zusätzlich auf einer persönlichen Anhörung durch das Gericht bestehen, teilen Sie dies bitte binnen gleicher Frist schriftlich mit." Mit Schriftsatz vom 26.03.2010 beantragte der Verteidiger die Anberaumung eines Anhörungstermins. Dies lehnte die Kammer mit Verfügungen vom 30.03.2010 und 08.04.2010 ab mit der wesentlichen Begründung, dass kein Erörterungsbedarf bestehe, zumal das Ergebnis der Klinikstellungnahme weder vom Verurteilten noch vom Verteidiger in Frage gestellt werde.

Auf die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Denn er leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Gemäß § 454 I 3 StPO, auf den § 463 III 1 StPO verweist, ist der Verurteilter vor einer Entscheidung über eine Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe und der Unterbringung zur Bewährung zwingend mündlich anzuhören. Mit der angefochtenen Fortdauerentscheidung hat die Kammer zugleich die gesetzlich mögliche Aussetzung von Restfreiheitsstrafe (die hierfür erforderliche Einwilligung liegt spätestens in der in dem Antrag auf Bestimmung eines Anhörungstermins) und - wie sich schon aus dem Wortlaut des § 67e I StGB ergibt - der Unterbringung abgelehnt, so dass die Vorschrift einschlägig ist.

Nur in ganz bestimmten Fällen kann von einer mündlichen Anhörung abgesehen werden. Außer unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 454 I 4 StPO ist eine mündliche Anhörung u. a. (zu weiteren, hier ersichtlich nicht einschlägigen Fällen vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rn 31, 32) nur dann entbehrlich, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vorneherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rn 24 mwN). Dies ist indessen nur anzunehmen, wenn der Verurteilte auf seiner Anhörung verzichtet (vgl. BGH, NJW 2000, 16663, 1664 = NStZ 2000, 279; Senat. Beschluss vom 24.09.2001 - 3 Ws 310/01 -st. Rspr.), bzw. diese verweigert (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1987), weil eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwungen werden kann (Senat, Beschl. v. 10.03.2008 - 3 Ws 261/08). Ferner, wenn aus Rechtsgründen, ohne dass es der Stellung einer Kriminalprognose bedarf, eine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 26.04.2010 - 3 Ws 361/10; OLG Düsseldorf, VRS 81, 193). Beide genannten Fälle liegen hier aber nicht vor. Der Verurteilte hat ausdrücklich auf seiner Anhörung bestanden, die Kammer hat die Fortdauerentscheidung auf eine ihrer Ansicht nach (derzeit) ungünstige Kriminalprognose gestützt.

Im Übrigen ist hingegen nach der gesetzgeberischen Wertung in § 454 I 3 StPO der persönliche Eindruck der Kammer vom Verurteilten prognostisch unverzichtbar (vgl. Senat aaO). Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob es nach Aktenlage ausgeschlossenen sein könnte, dass die Strafvollstreckungskammer die Voraussetzungen der §§ 57 I Nr. 2, 67d II StGB bejaht. Eine derartige Ausnahme vom Anhörungserfordernis würde den Regelungsgehalt des § 454 I 3 StPO nämlich unangemessen aushöhlen (Senat, NStZ-RR 1997, 28; Beschl. v. 07.07.2004 - 3 Ws 735/04 -st. Rspr.). Dass der Verteidiger bislang schriftlich keine Einwände gegen die Stellungnahme erhoben, sondern erklärt hat, der Verurteilte sei mit der in einem Gespräch mit seinem Bezugstherapeuten perspektivisch in Aussicht gestellten Entlassung im Herbst 2010 "grundsätzlich einverstanden" und nicht auf eine "sofortige Entlassung fixiert", macht die Anhörung entgegen der Ansicht der Kammer ebenfalls nicht entbehrlich. Dies schon deshalb, weil der Verurteilte diese Einschätzung jederzeit ändern und sich Angriffe gegen die Stellungnahme der Klinik, namentlich deren Tatsachengrundlage seiner mündlichen Anhörung vorbehalten kann.

Die unterbliebene mündliche Anhörung des Verurteilten hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 17.04.1998 3 Ws 322-324/98 und vom 24.09.2001 - 3 Ws 910/01) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zur Folge.


Anmerkungen:

Zum Zeitpunkt der hier ergangenen Entscheidung ist der Betroffene aufgrund seiner Drogenabhängigkeit seit fast zwei Jahren in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Er ist staatenlos, hat nie eine Schule besucht und ist - wie in den Gerichtsakten dokumentiert - Analphabet. Der zuständige Richter hatte im Rahmen nach halbjährigen Überprüfung der Maßnahme nach §§ 67d, 67e StGB vor der hier ergangenen Entscheidung bereits dreimal die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. In keinem Fall hat der Richter den Betroffenen persönlich angehört. Das Landgericht Kassel bedient sich zur Vorbereitung der Überprüfungsentscheidung eines vorgefertigen Formulars . Der Untergebrachte erhält Gelegenheit, schriftlich zu der Fortdauer der Unterbringung Stellung zu nehmen, wobei ihm bereits vor seiner Äußerung das voraussichtliche Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt wird: nämlich, daß das Gericht beabsichtige, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen und die Fortdauer der Unterbringung zu beschließen. Ob die Untergebrachten - regelmäßig suchtkranke oder psychisch kranke Menschen - intellektuell oder im Hinblick auf ihre Lese- und Schreibfertigkeiten überhaupt in der Lage sind, das Anschreiben des Gerichts zu verstehen, berücksichtigt die Strafvollstreckungskammer nicht.

Fast schon abwehrend heißt im letzten Satz der Verfügung, der Unterbrachte möge es schriftlich mitteilen, wenn er "zusätzlich" - also neben der schriftlichen Äußerung - auf eine Anhörung "bestehe". Der Sinn dieser Aufforderung erschließt sich im Hinblick auf die Haltung der Kammer, wonach eine mündliche Anhörung auch auf Antrag des Betroffenen nicht durchzuführen sei, nicht. Ein Pflichtverteidiger wird den Betroffenen von Amts wegen regelmäßig nicht beigeordnet, selbst wenn es sich bei dem Untergebrachten - wie vorliegend - um einen Analphabeten handelt. Im Gegenteil: als der mittellose Untergebrachte im vorliegenden Fall einen Verteidiger beauftragte und beantragte, ihm diesen als Pflichtverteidiger beizuordnen, wehrte sich das Gericht "mit Händen und Füßen". In einem mehrseitigen Beschluß wurde der Antrag zurückgewiesen, da kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sei. Auf den aktenkundigen Analphabetismus des Untergebrachten ging das Gericht nicht ein. Auf die Beschwerde des Betroffenen fertigte das Gericht einen ausführlichen Nichtabhilfebeschluß, mit dem es versuchte zu begründen, weshalb der Untergebrachte trotz seines Analphabetismus in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Die Kammer hielt dem Untergebrachte entgegen, er könne sich, wenn er etwas zu sagen habe, zu Protokoll des Gerichts erklären - nicht berücksichtigend, daß die Entziehungsanstalt 14 bzw. 25 Kilometer von den nächsten beiden Amtsgerichten entfernt liegt und keine Sonderfahrten für Insassen organisiert werden können, die sich gegenüber dem Gericht erklären möchten.

Nach § 463 Abs. 1 StPO gelten die Vorschriften über die Strafvollstreckung für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß. Danach gilt § 454 Abs. 1 StPO, der in seinem Satz 3 die mündliche Anhörung für zwingend erklärt, auch für das Verfahren nach § 67e Abs. 2 StGB. Zwar ist § 67e StGB nicht ausdrücklich in § 463 Abs. 3 StGB genannt, der auf § 454 Abs. 1 StPO und mithin auf die Anhörungspflicht verweist. Allerdings nennt § 463 Abs. 3 StPO die Vorschrift des § 67d Abs. 2 und 3 StGB. Dogmatisch stellt die Vorschrift des § 67e Abs. 1, Abs. 2 StGB aber lediglich eine verfahrensmäßige Ergänzung des § 67d Abs. 2 dar (Veh/Groß in: Münchener Kommentar zum StGB, § 67e Rn. 1). Deshalb gilt über § 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO die Anhörungspflicht des § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO auch für die Entscheidung über die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Folgerichtig gehen von einer Anhörungspflicht daher aus:

Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) meint, daß bei allen Formen der Unterbringung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 67e StGB der Betroffene "in aller Regel" persönlich anzuhören ist (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 StPO).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die mündliche Anhörung aus Sicht des Gerichts sinnvoll ist, ob der Untergebrachte im Vorfeld Einwendungen gegen die Stellungnahme der Anstalt vorgebracht hat, ob der Sachverhalt unstreitig ist oder ob das Gericht mit anderen Verfahren erheblich belastet ist. Vielmehr dient die mündliche Anhörung im Verfahren nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB dazu, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten zu vermitteln (OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2963, 2965; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 16.11.2004, 2 BvR 2004/04 und BGHSt 28, 138, 141; BT-Drs. 7,550, S. 309; BGH, NStZ 1995, 610; OLG Celle, StV 1988, 259; OLG Schleswig, NJW 1975, 1131). Die Strafvollstreckungskammer darf sich nicht ausschließlich auf die Beurteilung durch die Anstalt verlassen, ohne den Betroffenen, über dessen Freiheit entschieden wird, wenigstens einmal im Laufe des Unterbringungsverfahrens persönlich kennengelernt zu haben.

Ausnahmen sollen nur gelten, wenn die letzte Anhörung noch nicht lange zurückliegt und der persönliche Eindruck dieser Anhörung noch fortwirkt und nicht der Ergänzung bedarf (so z.B. OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 437; OLG Stuttgart, Justiz 175, 478) oder der Untergebrachte sicher einer Anhörung verweigert (OLG Düsseldorf vom 28.07.1987, 1 Ws 428/87 = NStZ 1987, 524). Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht bereits dreimal, nämlich mit Beschlüssen vom 02.10.2008, 13.03.2009 und 14.09.2009 die Fortdauer der Unterbringung überprüft, den Untergebrachten aber in keinem Fall persönlich angehört. Dem zur Entscheidung berufenen Richter war der Untergebrachte auch nach rund zweijähriger Dauer der Unterbringung persönlich unbekannt.

Nunmehr weist auch das OLG Frankfurt in dem hier ergangenen Beschluß vom 25.05.2010, wie bereits im Beschluß vom 19.03.2010, 3 Ws 230/10 , ausdrücklich und unter Verweis auf § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO darauf hin, daß der Unterbrachte die Möglichkeit haben muß, sich zu äußern. Das OLG erklärt damit - in Übereinstimmung mit den vorgenannten Entscheidungen anderer Gerichte - § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO für direkt anwendbar und die mündliche Anhörung für obligatorisch.

Das Landgericht Kassel zeigte sich hiervon unbeeindruckt und entschied ohne mündliche Anhörung ( Beschluß vom 15.04.2010, 4 StVK 68/10 ), obgleich der Untergebrachte unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung mehrfach seine mündliche Anhörung beantragt hatte. Das persönliche Kennenlernen des Betroffenen, über dessen Freiheit das Gericht regelmäßig entscheidet, hielt die 4. Strafvollstreckungskammer indes für eine reine Förmelei.

Mag es auch zutreffen, daß die Entscheidung aufgrund des persönlichen Eindrucks nicht anders ausfiele, so will es der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht aus gutem Grund, daß der Richter, der über die Freiheit einer Person zu entscheiden hat, sich zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, da anderenfalls die Gefahr besteht, daß der Betroffene zum reinen Objekt des Verfahrens wird. Die 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel zieht es jedoch vor, erhebliche Zeit und Energie in die Fertigung von Beschlüssen und Verfügungen zu investieren, in denen dem Betroffenen ausführlich auseinandergesetzt wird, weshalb man ihn nicht sehen will, statt sich auch nur fünf Minuten Zeit für eine persönliche Anhörung zu nehmen.

In einer Zwischenverfügung hatte der zuständige Richter der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel darauf hingewiesen, er könne schon aus zeitlichen Gründen keine mündlichen Anhörungen durchführen. Schließlich sei er neben seinen übrigen Verpflichtungen für die gesamte forensische Klinik zuständig. Sollte man die Stellungnahme als einen Hinweis auf einen systematischen Verzicht auf Anhörungen verstehen dürfen, wäre das im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2009, 1 StR 201/09 , eine problematische Haltung.


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